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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 38/2023
Aus den Gemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2023 vom 20.09.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

(wird nicht geändert)

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 216.000 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 5 Steuersätze

(wird nicht geändert)

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.598.239,88 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.496.239,88 EUR und zum 31.12.2023 1.459.239,88 EUR

Anmerkung:

Der Jahresabschluss für 2022 liegt zum Zeitpunkt der Haushaltaufstellung noch nicht vor.

§§ 7 bis 11

(werden nicht geändert)

Stebach, 20.09.2023
Ortsgemeinde Stebach
Andreas Krobb, Ortsbürgemeister

Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 21.09.2023 bis einschließlich 04.10.2023 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 20.09.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister