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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 38/2024
Aus den Gemeinden
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Isenburg vom 10.09.2024.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

1.

Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Isenburg erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

2.

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

3.

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

4.

Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses / oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachung erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

5.

Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf bzw. durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Orten befinden:

Hauptstraße 36,

Iserstraße 10

Ortsteil Siedlung.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach der Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

6.

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

1.

Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Bau- und Friedhofsausschuss

b) Rechnungsprüfungsausschuss

2.

a) Der Bau- und Friedhofsausschuss hat 4 Mitglieder und einen Stellvertreter für jedes Mitglied.

b) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und einen Stellvertreter für jedes Mitglied.

3.

a) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden alle aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

b) Die Mitglieder des Bau- und Friedhofsausschusses werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

1.

Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten.

2.

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

3.

Dem Bau- und Friedhofsausschuss wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 EUR;

b)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 EUR;

c)

Herstellung des Einvernehmens in den Fällen des § 19 Abs. 1 BauGB;

d)

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

e)

unbefristete Niederschlagungen und Erlasse bis zu einer Wertgrenze von 500,00 Euro im Einzelfall.

Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat 2 Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Ortsgemeinderates

1.

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

2.

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 EUR.

3.

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

4.

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt, er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

5.

Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe 8 des Landesreisekostengesetzes.

6.

Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

1.

Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 EUR.

2.

Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine entsprechende Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

3.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

1.

Der Ortsbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 12 KomAEVO.

2.

§ 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

1.

Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er den Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 6 Abs. 2.

2.

Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechenden mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

3.

Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

4.

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

5.

§ 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 10

Inkrafttreten

1.

Die Hauptsatzung tritt am 10.09.2024 in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die bestehende Hauptsatzung außer Kraft.

Isenburg, den 10.09.2024

Detlef Mohr, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbands-gemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, den 10.09.2024

Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf

Manuel Seiler, Bürgermeister