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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 38/2024
Aus den Gemeinden
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Großmaischeid vom 28. Juli 2024

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Großmaischeid erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 GemODVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses / oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Bildung eines Ortsbezirkes

(1) Für das Gebiet der früheren Gemeinde Kausen wird ein Ortsbezirk gebildet.

(2) Es wird ein Ortsbeirat mit sechs Mitgliedern gewählt.

(3) Neben den ihm nach § 75 GemO obliegenden Aufgaben hat der Ortsbeirat diejenigen Zuständigkeiten, die in dem am 14. März 1974 aus Anlass der Eingliederung der Gemeinde Kausen in die Gemeinde Großmaischeid abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrag dem Ortsausschuss für den Ortsbezirk Kausen übertragen worden sind.

§ 3

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Bau- und Liegenschaftsausschuss

b)

Haupt- und Finanzausschuss

c)

Rechnungsprüfungsausschuss

d) Wohnen und Leben in Großmaischeid

(2) Der Bau- und Liegenschaftsausschuss und der Ausschuss „Wohnen und Leben in Großmaischeid“ bestehen jeweils aus acht, der Haupt- und Finanzausschuss aus sechs und der Rechnungsprüfungsausschuss aus drei Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses „Wohnen und Leben in Großmaischeid“ werden zur Hälfte aus der Mitte des Ortsgemeinderates und zur Hälfte aus Bürgerinnen und Bürgern, die nicht dem Ortsgemeinderat angehören und/oder aus Vertretern örtlicher Institutionen, gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Ortsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder und Stellvertreter dem Ortsgemeinderat angehören muss.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Ortsgemeinderat durch Beschluss, welchem Ausschuss die Federführung obliegt.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Dem Bau- und Liegenschaftsausschuss wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

(4) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

Unbefristete Niederschlagungen und Erlasse über 500,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

§ 4 a

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

Unbefristete Niederschlagungen und Erlasse bis zu einer Wertgrenze von 500,00 Euro im Einzelfall.

§ 5

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat drei Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ortsgemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,- EUR.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend der Bestimmung des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ausschüsse und des Ortsbeirates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates und des Ortsbeirates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,- EUR.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 EntschädigungsVOGemeinden zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v.H. erhöht.

(2) § 6 Absätze 4 und 5 geltend entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er den Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 6 Absatz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, des Ortsbeirates und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für die Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,- EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Absatz 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers

(1) Der Ortsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 50 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 EntschädigungsVO-Gemeinden erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur gleichen Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 6 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 11

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ortsgemeinde Großmaischeid

Großmaischeid, den 28. August 2024

Guido Kern, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbands-gemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, den 10.09.2024

Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf

Manuel Seiler, Bürgermeister