Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher EUR | verändert um EUR | nunmehr festgesetzt auf EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 379.125 | -2.265 | 376.860 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 452.125 | 26.735 | 478.860 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | -73.000 | -29.000 | -102.000 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -61.000 | -29.000 | -90.000 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 892.300 | -631.000 | 261.300 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.038.300 | -551.000 | 487.300 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -146.000 | -80.000 | -226.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 207.000 | 109.000 | 316.000 |
§§ 2 bis 5
(werden nicht geändert)
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 1.434.626,28 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.598.239,88 EUR
und beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich 1.496.239,88 EUR
§§ 7 bis 11
(werden nicht geändert)
§ 12
(entfällt)
Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 29.09.2022 bis einschließlich 12.10.2022 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.