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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 39/2022
Aus den Gemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2023 vom 28.09.2022

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 —  EUR

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 391.060

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 473.060

der Jahresfehlbetrag auf -82.000

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf -69.000

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 668.200

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 780.200

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -112.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 181.000

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 134.000 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 134.000 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) von 300 v. H. auf 345 v. H.

- Grundsteuer B (für die Grundstücke) von 365 v. H. auf 465 v. H.

- Gewerbesteuer von 365 v.H. 380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund unverändert 35,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund 525,00 Euro

- für den zweiten Hund unverändert 45,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund 675,00 Euro

- für jeden weiteren Hund unverändert 55,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund 825,00 Euro

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.598.239,88 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.496.239,88 EUR und zum 31.12.2023 1.414.239,88 EUR

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).

Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen 0,00 EUR

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 EUR.

§ 11 Bewirtschaftungsregeln

Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

Stebach, 28.09.2022 — Andreas Krobb
Ortsgemeinde Stebach — Ortsbürgermeister

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 29.09.2022 bis einschließlich 12.10.2022 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 28.09.2022 — Manuel Seiler
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf — Bürgermeister