Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
— EUR
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 8.682.580
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.379.580
der Jahresüberschuss auf 303.000
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 1.078.000
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.727.500
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.386.500
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -1.659.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 581.000
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 0 EUR
zusammen auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 585.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Eigenbetrieb Wasserversorgung — EUR
Landesdarlehen (Zinszuschuss) 0
Allgemeine Kreditmarktmittel 1.503.700
zusammen 1.503.700
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
Landesdarlehen (Zinszuschuss) 0
Allgemeine Kreditmarktmittel 3.393.500
zusammen 3.393.500
Insgesamt
Landesdarlehen (Zinszuschuss) 0
Allgemeine Kreditmarktmittel 4.897.200
zusammen 4.897.200
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Eigenbetrieb Wasserversorgung 500.000
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 1.000.000
zusammen 1.500.000
3. Verpflichtungsermächtigungen
Eigenbetrieb Wasserversorgung 0
darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 0
darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0
zusammen 0
darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0
§ 6 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen verbandsangehörigen Gebietskörperschaften eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird nach der Steuerkraftmesszahl, der vorläufigen Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Zentrale Orte auf 35,9 v.H. festgesetzt (Vorjahr: 35,9 v.H.).
Danach ergibt sich ein vorläufiger Umlagebetrag von 5.089.995 EUR.
Im Haushaltsvorjahr belief sich der endgültige Umlagebetrag auf 4.371.025 EUR.
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 20.756.933,38 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 20.859.933,38 EUR
und zum 31.12.2022 20.502.933,38 EUR
und zum 31.12.2023 20.805.933,38 EUR
Anmerkung:
Der Jahresabschluss für 2021 liegt zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan und mit dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
§ 10 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 11 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen 0 EUR
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 42.200 EUR
§ 12 Aufteilung der festen Kosten Schmutzwasser
Von den Kosten gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dem Kostenträger Schmutzwasser zuzuordnen sind, entfallen 80,53 % der festen Kosten auf die Grundgebühr und 19,47 % der festen Kosten auf die Benutzungsgebühr.
§ 13 Bewirtschaftungsregeln
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 26.01.2023 bis einschließlich 08.02.2023 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.