Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
— EUR
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 10.863.000
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 11.410.000
der Jahresfehlbetrag auf — -547.000
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -271.000
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.187.000
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.109.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -922.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.193.000
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf 0 EUR, verzinste Kredite auf 821.000 EUR zusammen auf 821.000 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5 Steuersätze
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| - | Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) von 300 v H. auf 345.v. H. |
| - | Grundsteuer B (für die Grundstücke) von 365 v. H. auf 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer von 365 v. H. auf 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - | für den ersten Hund unverändert auf 72,00 EUR |
| - | für den zweiten Hund unverändert auf 84,00 EUR |
| - | für jeden weiteren Hund unverändert auf 108,00 EUR |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug — 11.188.958,32 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt — 11.242.958,32 EUR
Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2022 beträgt — 10.782.958,32 EUR
und beträgt voraussichtlich zum 31.12.2023 — 10.235.958,32 EUR
Anmerkung:
Der Jahresabschluss für 2021 liegt zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
§ 9 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 10 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0,00 EUR
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 30.000,00 EUR.
§ 11 Bewirtschaftungsregeln
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
§ 12 Weitere Bestimmungen
Im Haushaltsplan 2023 werden gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO folgende Positionen im Zusammenhang mit der Erschließung des Wohngebietes Hofacker, Dierdorf-Wienau, mit einem Sperrvermerk versehen:
| - | USK 88200 93255 Grunderwerb (Ansatz 700.000 EUR) |
| - | USK 63000 95755 Erschließungskosten (Ansatz 1.400.000 EUR). |
| Voraussetzungen für die Aufhebung des Sperrvermerkes: | |
| - | Eine schlüssige Kalkulation, mit der die kostenneutrale Refinanzierung der zunächst vorfinanzierten Grunderwerbs- und Erschließungskosten im Rahmen der späteren Grundstücksveräußerung dargestellt wird, liegt vor, |
| - | das Bauleitverfahren zur evtl. erforderlichen Aktualisierung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Hofacker“ ist rechtskräftig abgeschlossen, |
| - | die notariell beurkundeten Vorverträge mit den Grundstücksverkäufern und den Bauinteressenten liegen vor und |
| - | der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat die Aufhebung beschlossen. |
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 26.01.2023 bis einschließlich 08.02.2023 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.