Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
— EUR
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 3.903.300
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 4.165.300
der Jahresfehlbetrag auf -262.000
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -116.000
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.090.000
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.908.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -818.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 934.000
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unverändert auf 300.v. H.
Grundsteuer B (für die Grundstücke) unverändert auf 365 v. H.
Gewerbesteuer unverändert auf 365 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund unverändert 30,00 Euro
für den zweiten Hund unverändert 60,00 Euro
für jeden weiteren Hund unverändert 78,00 Euro
§ 6 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt 11.825.606,04 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt 11.432.606,04 EUR
und zum 31.12.2023 11.170.606,04 EUR
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
§ 9 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 10 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen 0,00 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 Euro. |
§ 11 Bewirtschaftungsregeln
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 06.10.2022 bis einschließlich
19.10.2022 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.