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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 40/2025
Aus den Gemeinden
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Stadt Dierdorf

Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf unverändert 0 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

wird festgesetzt auf unverändert 0 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

§ 5 Steuersätze

(werden nicht geändert)

§ 6 Eigenkapital

Anmerkung:

Der Jahresabschlüsse ab 2022 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

§ 9 Altersteilzeit

§ 10 Leistungszahlungen

§ 11 Bewirtschaftungsregeln

§ 12 Weitere Bestimmungen

(werden nicht geändert)

Dierdorf, 01.10.2025
Stadt Dierdorf
Ulrich Schreiber, Stadtbürgermeister

Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 02.10.2025 bis einschließlich 17.10.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich Bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.09.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 01.10.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Manuel Seiler, Bürgermeister