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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 41/2024
Aus den Gemeinden
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Hauptsatzung der Stadt Dierdorf vom 30.09.2024

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) in seiner öffentlichen Sitzung am 29.08.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Dierdorf erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses/oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf bzw. durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden in

Dierdorf: Am Marktplatz, Marktstraße 3 (Stadtverwaltung) und

Neuwieder Straße 7 (Verbandsgemeindeverwaltung)

Dierdorf-Brückrachdorf: Selterser Straße („Alexanderplatz“)

Dierdorf-Elgert: Ecke Raubacher Straße / Pappelstraße

Dierdorf-Giershofen: Dorfgemeinschaftshaus / Raiffeisenstraße

Dierdorf-Wienau: Schwalbenstraße 7 (Dorfgemeinschaftshaus).

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach der Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Bildung von Ortsbezirken

(1) Folgende Ortsbezirke werden gebildet:

a)

Ortsbezirk Dierdorf-Brückrachdorf für das Gebiet der früheren Gemeinde Brückrachdorf,

b)

Ortsbezirk Dierdorf-Elgert für das Gebiet der früheren Gemeinde Elgert,

c)

Ortsbezirk Dierdorf-Giershofen für das Gebiet der früheren Gemeinde Giershofen,

d)

Ortsbezirk Dierdorf-Wienau für das Gebiet der früheren Gemeinde Wienau.

(2) Es wird jeweils ein Ortsbeirat mit sieben Mitgliedern gewählt.

(3) Neben den ihnen nach § 75 GemO obliegenden Aufgaben haben die Ortsbeiräte diejenigen Zuständigkeiten, die in dem am 06. Juni 1969 aus Anlass der Eingliederung der Gemeinden Brückrachdorf, Giershofen und Wienau in die Stadt Dierdorf abgeschlossenen Auseinandersetzungsvertrag festgelegt bzw. in dem Gebietsänderungsvertrag aus Anlass der Eingliederung der Gemeinde Elgert in die Stadt Dierdorf vom 09. März 1974 dem Ortsausschuss für den Ortsbezirk Elgert übertragen worden sind.

§ 3

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Hauptausschuss,

b)

Bauausschuss,

c)

Friedhofsausschuss,

d)

Kindergartenausschuss,

e)

Ausschuss für Strukturelle Entwicklung, Wirtschaft und Umwelt,

f)

Rechnungsprüfungsausschuss,

g)

Ausschuss für Tourismus, Kultur und Veranstaltungen.

(2) Hauptausschuss, Bauausschuss, der Ausschuss für Tourismus, Kultur und Veranstaltungen sowie der Ausschuss für Strukturelle Entwicklung, Wirtschaft und Umwelt bestehen aus neun, der Kindergartenausschuss sowie der Friedhofsausschuss bestehen aus elf Mitgliedern und der Rechnungsprüfungs-ausschuss aus drei Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt.

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder und Stellvertreter dem Stadtrat angehören soll.

In den Friedhofsausschuss werden neben neun Mitglieder und Stellvertreter gemäß Satz 2 zusätzlich jeweils ein Mitglied und Stellvertreter nach Vorschlägen der Evangelischen bzw. Katholischen Kirchengemeinde Dierdorf gewählt.

In den Kindergartenausschuss werden neben neun Mitglieder und Stellvertreter gemäß Satz 2 zusätzlich jeweils ein Mitglied und ein Stellvertreter der Elternausschüsse der städtischen Kindertagesstätten Dierdorf gewählt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Stadtrat durch Beschluss, welchem Ausschuss die Federführung obliegt.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen in der Hauptsatzung unberührt.

(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall.

2.

Die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR.

3.

Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen, und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzbeschränkung, die Entscheidung über die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 3.000 EUR im Einzelfall.

4.

Die Entscheidung über unbefristete Niederschlagungen und Erlasse über 500,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

(4) Auf den Bauausschuss wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR;

b)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR im Einzelfall;

c)

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

d)

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

e)

unbefristete Niederschlagungen und Erlasse bis zu einer Wertgrenze von 500,00 Euro im Einzelfall.

Die vorstehenden Entscheidungen des Stadtbürgermeisters sind im Benehmen mit den Beigeordneten zu treffen.

Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 6

Beigeordnete

Die Stadt Dierdorf hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 EUR.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall auf Antrag in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitsgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittsatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend der Bestimmung des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

(7) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 25,00 EUR pro Stadtratssitzung.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter

in den Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 EUR.

(2) Die Mitglieder sonstiger vom Stadtrat gewählter Ausschüsse und Arbeitskreise erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach §12 Abs. 1 Satz 1 EntschädigungsVO-Gemeinden.

(2) § 7 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Stadtbürgermeister vertritt, erhält für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters.

(2) Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen Tag, so erhält der Beigeordnete den Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 7 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die Mitglied des Stadtrates sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte, denen sie nicht als Mitglied angehören, sowie bei Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung.

(5) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(6) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Sollten mehrere Besprechungen / Sitzungen an einem Tag stattfinden, erhalten die Beigeordneten, sofern keine Aufwandsentschädigung im Vertretungsfall des Stadtbürgermeisters gewährt wird, das Sitzungsgeld je Termin.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 50 % der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) § 7 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Ortsbeiräte

Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für die Teilnahme an den Ortsbeiratssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 EUR.

§ 13

Dynamisierung der Aufwandsentschädigung

Die in den §§ 7, 8, 10 und 12 der Hauptsatzung bestimmten, pauschalen Aufwandsentschädigungen verändern sich künftig, erstmals ab 2025, um den gleichen Vom-Hundertsatz wie die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) bezeichneten Sätze.

Die neuen Pauschbeträge sind auf volle Euro aufzurunden.

§ 14

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.08.2019 einschließlich der hierzu ergangenen Änderungssatzung außer Kraft.

Dierdorf, den 30.09.2024
Ulrich Schreiber, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, den 30.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister