Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit dem § 127 des Baugesetzbuches (BauGB) die folgende 1. Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
„Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Ortsgemeinde Großmaischeid stehenden Erschließungsanlagen i. S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.“
Dierdorf, 25.09.2024
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.06.2011 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 24 Absatz 3 Satz 2 GemO).
Hinweis
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7 in 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.