Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher EUR | verändert um EUR | nunmehr festgesetzt auf EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 699.280 | -53.000 | 646.280 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 775.280 | 15.000 | 790.280 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | -76.000 | -68.000 | -144.000 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -42.000 | -103.000 | -145.000 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.078.100 | -1.077.000 | 1.100 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.000.100 | -891.000 | 109.100 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 78.000 | -186.000 | -108.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -36.000 | 289.000 | 253.000 |
§§ 2 bis 5
(werden nicht geändert)
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 betrug 4.415.645,24 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt 4.366.645,24 EUR
und beträgt voraussichtlich
zum 31.12.2022 4.222.645,24 EUR
Anmerkung:
Der Jahresabschluss für 2021 liegt zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
§§ 7 bis 9
(werden nicht geändert)
§ 10 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen 0,00 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen von 350,00 Euro auf 360,00 Euro. |
§ 11 Bewirtschaftungsregeln
(wird nicht geändert)
Der Nachtragshaushaltplan liegt in der Zeit vom 03.11. bis einschließlich bis 18.11.2022 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.