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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 45/2024
Aus den Gemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 —  EUR

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  486.480

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  533.140

der Jahresfehlbetrag auf  —  -46.660

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -28.520

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  113.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -113.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  141.520

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

auf —  0 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  0 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unverändert auf  — 345 v. H.

-

Grundsteuer B (für die Grundstücke) unverändert auf  — 465 v. H.

-

Gewerbesteuer unverändert auf —  380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund unverändert  — 35,00 Euro

-

für den ersten gefährlichen Hund —  525,00 Euro

-

für den zweiten Hund unverändert  — 45,00 Euro

-

für den zweiten gefährlichen Hund  — 675,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund unverändert  — 55,00 Euro

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 825,00 Euro

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug

1.598.239,88 EUR

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt

1.496.239,88 EUR

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

1.459.239,88 EUR

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

1.405.169,88 EUR

und zum 31.12.2025

1.358.509,88 EUR

Anmerkung:

Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 und 2023 sind zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht erstellt worden.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).

Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen 0,00 EUR

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 EUR.

§ 11 Bewirtschaftungsregeln

Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

Stebach, den 06.11.2024
Ortsgemeinde Stebach
Andreas Krobb, Ortsbürgermeister