Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
— EUR
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 486.480
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 533.140
der Jahresfehlbetrag auf — -46.660
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -28.520
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 113.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -113.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 141.520
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf — 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unverändert auf — 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B (für die Grundstücke) unverändert auf — 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer unverändert auf — 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - | für den ersten Hund unverändert — 35,00 Euro |
| - | für den ersten gefährlichen Hund — 525,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund unverändert — 45,00 Euro |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund — 675,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund unverändert — 55,00 Euro |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 825,00 Euro |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug | 1.598.239,88 EUR |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 1.496.239,88 EUR |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 1.459.239,88 EUR |
| der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 1.405.169,88 EUR |
| und zum 31.12.2025 | 1.358.509,88 EUR |
Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 und 2023 sind zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht erstellt worden.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen 0,00 EUR |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 EUR. |
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.