Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
— EUR
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 466.190
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 495.110
der Jahresfehlbetrag auf — -28.920
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -17.620
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 26.300
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -26.300
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 43.920
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) auf — 445 v. H.
- Grundsteuer B auf — 615 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 440 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 45,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 525,00 Euro
- für den zweiten Hund — 55,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 675,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 65,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 825,00 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 1.601.833,67 EUR,
der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 1.564.833,67 EUR,
der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 1.510.763,67 EUR,
der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 1.519.003,67 EUR,
und zum 31.12.2026 — 1.490.083,67 EUR.
Anmerkung:
Der Jahresabschluss für das Jahr 2022 wurde erstellt, jedoch noch nicht durch die Gremien geprüft. Die Jahresabschlüsse der Jahre 2023 und 2024 sind zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung 2026 noch nicht erstellt worden.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 06.11.2025 bis einschließlich 19.11.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Sie ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.10.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.