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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 48/2022
Aus den Gemeinden
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Dierdorf-Giershofen - Widmungsverfügung „Im Kurstengarten“

Aufgrund § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl., Seite 273), in der z. Zt. gültigen Fassung wird die Erschließungsanlage „Im Kurstengarten“ im Stadtteil Giershofen in der Stadt Dierdorf, verlaufend von der Verkehrsanlage Zum Schönholz bis zur Einmündung in die Flurstraße, als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung und umfasst die gewidmeten Parzellen:

Gemarkung Giershofen,

Flur Flurstück

7 188 /5

7 1 /3

7 2 /1

7 1 /5

7 143 /6

7 152 /3 Teilstück bis zur schwarzen L-förmigen Markierung im beigefügten Lageplan

Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil der Widmung.

Die Widmungsverfügung sowie der Plan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf im Zimmer 113 zur Einsichtnahme aus.

Dierdorf, 18.11.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, einzulegen. Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1) an:

vg-dierdorf@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-dierdorf.de (Aktuelles/Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind.

Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Rechtsbehelf beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied, eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist (Satz 1) eingegangen sein.

Die Schriftform kann auch bei der Kreisverwaltung Neuwied durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kreis-neuwied.de (Impressum/EMail-formgebunden/Hinweise und Regeln) aufgeführt sind.

1) vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABL. EU Nr. L 257 S. 73).