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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde Dierdorf

zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Dierdorf in der Fassung vom 19.12.2012

vom 19.11.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) jeweils in den derzeit gültigen Fassungen die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Dierdorf vom 19.12.2012 wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 3 der Betriebssatzung erhält folgende neue Fassung:

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

  1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und im Einzelfall den Betrag von 7.500 EUR überschreiten,
  2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,
  3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen (z.B. Grundstückskaufverträge), wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 7.500 EUR übersteigt; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplanes gemäß § 7 Abs. 2Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen, des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,
  4. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Ausführung des Wirtschaftsplanes, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,
  5. die zinslose Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,
  6. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 500 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen,
  7. die Zustimmung zu Personalentscheidungen nach § 47 Absatz 2 GemO.

§ 7 der Betriebssatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 7

Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus zwei Mitgliedern, unterteilt in die Geschäftsbereiche der kaufmännischen und der technischen Werkleitung. Für die technische Werkleitung wird eine Stellvertretung (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

Der Bürgermeister bestellt den technischen Werkleiter zum „Ersten Werkleiter“, der gemäß § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 der EigAnVO entscheidet, wenn unter der Werkleitung Stimmengleichheit besteht. Sie oder er ist für den geordneten Geschäftsgang verantwortlich. Die kaufmännische Werkleitung erhält die Bezeichnung „Werkleiter“.

Die Verteilung der Geschäftsbereiche erfolgt gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 der EigAnVO in einen kaufmännischen Bereich der Verbandsgemeindewerke Dierdorf und in einen technischen Bereich der Verbandsgemeindewerke Dierdorf.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

  1. der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,
  2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,
  3. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),
  4. der Einsatz des Personals,
  5. der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Absatz 3 Nr. 3,
  6. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,
  7. die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,
  8. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,
  9. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,
  10. die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. Juni,
  11. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der im Rahmen der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung vom Rat erteilten Kreditermächtigung,
  12. der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 7.500 EUR nicht übersteigt,
  13. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Höhe im Einzelfall 7.500 EUR nicht übersteigt,
  14. die Stundung von Forderungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist,
  15. der Erlass und die befristete Niederschlagung von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 500 EUR,
  16. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 500 EUR, jeweils soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist,
  17. die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

Artikel 2

Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Dierdorf, 19.11.2025
gez. Manuel Seiler, Bürgermeister

Hinweis entsprechend § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann, diese Verletzung geltend machen.

Dierdorf, 19.11.2025
gez. Manuel Seiler, Bürgermeister