Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher EUR | verändert um EUR | nunmehr festgesetzt auf EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 451.000 | -6.510 | 444.490 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 527.000 | -28.440 | 498.560 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | -76.000 | 21.930 | -54.070 |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -62.000 | 23.480 | -38.520 |
| die Einzahlungen aus Investitions- tätigkeit | 105.000 | 268.120 | 373.120 |
| die Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit | 250.000 | 27.990 | 277.990 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -145.000 | 240.130 | 95.130 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 207.000 | -263.610 | -56.610 |
(werden nicht geändert)
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
(wird nicht geändert)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.598.239,88 EUR
der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.496.239,88 EUR
der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 1.459.239,88 EUR
und zum 31.12.2024 voraussichtlich 1.405.169,88 EUR
Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse 2022 und 2023 liegen zum Zeitpunkt der Erstellung der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 noch nicht vor.
(werden nicht geändert)
Stebach, den 06.11.2024
Ortsgemeinde Stebach
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.10.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 05.12.2024 bis einschließlich 13.12.2024 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer- Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dierdorf, 04.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf