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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 50/2025
Aus den Gemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Marienhausen für das Jahr 2025 vom 10.12.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird unverändert mit 0,00 EUR festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zur Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 100.000,00 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

(wird nicht geändert)

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug  —  4.780.443,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt  —  4.774.443,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  —  4.723.843,68 EUR

und zum 31.12.2025 voraussichtlich —  4.664.823,68 EUR

Anmerkung:

Die Jahresabschlüsse ab 2023 liegen zum Zeitpunkt der Nachtragsaufstellung noch nicht vor.

§§ 7 - 11

(werden nicht geändert)

Marienhausen, 10.12.2025
Ortsgemeinde Marienhausen
Maximilian Seidel, Ortsbürgermeister

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 11.12.2025 bis einschließlich 29.12.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer- Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 10.12.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister