Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
— EUR
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 772.560
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 840.420
der Jahresfehlbetrag auf — -67.860
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -15.300
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.249.670
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.336.300
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -86.630
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 101.930
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unverändert auf — 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B (für die Grundstücke) unverändert auf — 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer unverändert auf — 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund unverändert auf — 25,00 Euro |
| - gefährliche Hunde unverändert auf — 375,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund unverändert auf — 37,00 Euro |
| - gefährliche Hunde unverändert auf — 555,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund unverändert auf — 50,00 Euro |
| - gefährliche Hunde unverändert auf — 750,00 Euro |
| - | für jeden ermäßigten Hund unverändert auf — 12,50 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug — 4.780.443,68 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 4.774.443,68 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 4.723.843,68 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 4.664.823,68 EUR
und beträgt voraussichtlich zum 31.12.2026 — 4.596.963,68 EUR
Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse für 2023 und 2024 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0,00 Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 500,00 Euro.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 11.12.2025 bis einschließlich 29.12.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer- Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.