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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 50/2025
Aus den Gemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Marienhausen für das Jahr 2026 vom 10.12.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 —  EUR

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  772.560

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  840.420

der Jahresfehlbetrag auf  —  -67.860

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -15.300

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.249.670

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.336.300

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -86.630

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  101.930

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unverändert auf  —  345 v. H.

-

Grundsteuer B (für die Grundstücke) unverändert auf  —  465 v. H.

-

Gewerbesteuer unverändert auf  —  380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund unverändert auf  —  25,00 Euro

- gefährliche Hunde unverändert auf  —  375,00 Euro

-

für den zweiten Hund unverändert auf  —  37,00 Euro

- gefährliche Hunde unverändert auf  —  555,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund unverändert auf  —  50,00 Euro

- gefährliche Hunde unverändert auf  —  750,00 Euro

-

für jeden ermäßigten Hund unverändert auf  —  12,50 Euro

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug  —  4.780.443,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt  —  4.774.443,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  —  4.723.843,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt  —  4.664.823,68 EUR

und beträgt voraussichtlich zum 31.12.2026  —  4.596.963,68 EUR

Anmerkung:

Die Jahresabschlüsse für 2023 und 2024 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).

Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen  —  0,00 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  500,00 Euro.

§ 11 Bewirtschaftungsregeln

Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

Marienhausen, den 10.12.2025
Ortsgemeinde Marienhausen
Maximilian Seidel, Ortsbürgermeister

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 11.12.2025 bis einschließlich 29.12.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer- Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 10.12.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister