1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 7 Särge
§ 8 Grabherstellung
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 12 Belegung der Grabstätten
§ 13 Urnengrabstätten
§ 14 Rasengrabstätten
§ 15 Urnenrasengrabstätten
§ 16 Sondergrabstätten
5. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
7. Friedhofshalle
§ 24 Benutzen der Friedhofshalle
8. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
§ 26 Haftung
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Gebühren
§ 29 Inkrafttreten
Der Stadtrat von Dierdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) vom 04. März 1983 in den zurzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Dierdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| 1. | Dierdorf, Wienau und Giershofen, |
| 2. | Elgert, |
| 3. | Brückrachdorf. |
(3) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Dierdorf.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Dierdorf waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
| c) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe sind grundsätzlich ihrer Bestimmung zu erhalten. Die Zweckvereinbarung zwischen der Katholischen und Evangelischen Kirchengemeinde vom 25.01.1988 bleibt unberührt.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Das Gelände des Friedhofes ist nur mit Fahrzeugen von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung zu befahren. Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Dienstzeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Dienstzeit, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während der Dauer von Beisetzungen sind gewerbliche Arbeiten zu unterlassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Der bei der Ausübung der Arbeiten anfallende, nicht kompostierbare Abfall ist auf eigene Kosten abzufahren.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Montag bis Freitag). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einem Urnengrab beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur ein/e Verstorbene/r bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine/n Familienangehörige/n mit einem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; für Aschen 20 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist auf Antrag möglich.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Regel werden Umbettungen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Einzelgrabstätten, |
| b) | Doppelgrabstätten, |
| c) | Urnengrabstätten / Urnendoppelgrabstätten |
| d) | anonyme Urnengrabstätten, |
| e) | Rasengrabstätten, |
| f) | Urnenrasengrabstätten |
| g) | Sondergrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Antrag gemäß dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Die Belegung der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnengrabstätten je 1 Asche, |
| b) | Urnendoppelgrabstätten bis zu 2 Aschen, |
| c) | anonymen Urnengrabstätten je 1 Asche, |
| d) | in Einzelgrabstätten bis zu 3 Aschen je Grabstelle, |
| e) | in Doppelgrabstätten bis zu 6 Aschen. |
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst nach Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege obliegt dem Friedhofspersonal bzw. dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten gewerblichen Unternehmen.
(4) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten wird auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(1) Auf den Friedhöfen besteht ein besonderes Feld für Rasengrabstätten als Einzelgräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) den zu Bestattenden zugeteilt. Eine namentliche Kennzeichnung darf nur durch das flache Einlegen einer Platte (aus heimischem Stein) in einer Größe von 40 x 60 cm und in einer Stärke von mindestens 4,5 cm erfolgen. Die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig, ebenfalls darf außer der Platte kein weiterer Grabschmuck angebracht werden.
(2) In jeder bestehenden Rasengrabstätte darf eine Urne bestattet werden, wenn die Restnutzungszeit der Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Eine vorherige Belegung der Grabstätte mit einer Leiche ist allerdings Voraussetzung für die spätere Urnenbeisetzung. Das Anbringen einer zweiten Namensplatte ist nicht gestattet.
(3) Die Pflege der Rasengrabstätten obliegt dem Friedhofspersonal bzw. dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten gewerblichen Unternehmen.
(1) Auf den Rasengrabfeldern werden Urnen in zeitlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) beigesetzt. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht zulässig, ebenso wenig ein Erwerb ohne Todesfall.
(2) Das Rasenfeld wird nicht gärtnerisch gestaltet, sondern nur mit Rasen eingesät.
(3) Die Gräber sind mit flachliegenden Platten zu kennzeichnen. Der Abstand zwischen den Urnenrasengrabstätten beträgt: 0,50 m.
(4) Die Rasengrabstätten werden durch den Nutzungsberechtigten, mit in Material, Form und Größe einheitlichen Grabmalen in Form von Namenstafeln gekennzeichnet. Die Ausführung erfolgt in einem rechteckigen Grundriss von 0,40 m X 0,30 m.
Die Namenstafeln dürfen Vor- und Familiennamen, Geburts- und Sterbejahr sowie ein
religiöses oder ein, durch die Stadt genehmigendes, angemessenes persönliches Symbol tragen.
(5) Umbettungen aus einer Rasengrabstätte in eine andere Rasengrabstätte sind
nicht zulässig.
(6) Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Jedoch dürfen für den Zeitraum von Allerheiligen bis Ostern eines jeden Jahres Blumen auf der Platte der Grabstätte abgelegt werden. Sollten in diesem Zeitraum außerordentliche Pflegemaßnahmen des Grabfeldes durch das Friedhofspersonal erforderlich sein, so übernimmt der Eigentümer des Friedhofs keine Haftung, falls abgelegter Blumenschmuck im Zuge dieser Pflegemaßnahmen beschädigt oder entfernt worden ist.
(7) Die Pflege der Urnenrasengrabstätte obliegt dem Friedhofspersonal bzw. dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten gewerblichen Unternehmen.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Sondergrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Stehende Grabmäler (Denksteine) sollen allgemein an folgenden Höhenangaben (ab Oberkante Grabeinfassung) angepasst werden:
| a) | Kindergräber bis 0,65 m hoch, |
| b) | Erwachsenengräber bis 0,90 m hoch. |
Liegende Grabmäler (Kissensteine, Platten) und Einfassungen bis zu 20 cm Höhe sind gestattet.
(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung (Form, Werkstoff und Farbe) und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz, Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(4) Stehende Grabmäler (Denksteine) sollen allgemein an folgenden Höhenangaben angepasst werden:
| a) | Kindergräber bis 0,65 m hoch, |
| b) | Erwachsenengräber bis 0,90 m hoch, |
| c) | Urnengräber bis 0,65 m hoch. |
Liegende Grabmäler (Kissensteine) sind gestattet.
(5) Nicht zugelassen sind
| a) | Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und nicht handwerksgerecht bearbeitet sind, |
| b) | Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, |
| c) | Grabplatten mit einer Flächenabdeckung von über 70 % der Grabfläche, |
| d) | Grabplatten und Einfriedungen, die an der höchsten Stelle das Gelände überragen, |
| e) | reine Einfassungen, |
| f) | Bepflanzung der Grabstätten mit großwüchsigen Sträuchern und Bäumen über 1 m Höhe, |
| g) | für Urnengrabstätten keine Platten und Einfriedungen. |
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Grabeinfassungen und dergleichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Die ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellten Grabmäler müssen auf Verlangen der Friedhofsverwaltung von den Antragstellern entfernt werden. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die beanstandeten Anlagen auf Kosten der Aufsteller von der Friedhofsverwaltung entfernt. Anstelle der Aufsteller können auch die Auftraggeber entsprechend verpflichtet und zur Kostenerstattung herangezogen werden.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgehoben werden.
Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten mit Einreichung eines schriftlichen Antrages bei der Friedhofsverwaltung, können die Grabstätten ebenfalls mit Genehmigung entfernt werden.
(2) Vor Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über.
Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dauernd instandgehalten werden.
(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Dazu gehört Grabschmuck und die Abstandsflächen zu benachbarten Gräbern. Bewuchs ist in der erlaubten Höhe der Grabmale sowie in der Breite des Grabes zu halten. Die Pflege der anonymen Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3) Bei der Herrichtung der Grabstätten sind zu erwartende Erdsetzungen zu berücksichtigen.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabfläche einzuebnen.
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 12 oder § 13 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 4 Abs. 1), |
| 2. | gegen die Bestimmungen des § 4 Satz 1 verstößt, |
| 3. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10), |
| 4. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 17 Abs. 1 und 2), |
| 5. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 20 Abs. 1), |
| 6. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 18, 19 und 21), |
| 7. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 21 Abs. 5), |
| 8. | Grabstätten vernachlässigt (§ 22), |
| 9. | die Friedhofshalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.12.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.