Der Ortsgemeinderat Großmaischeid hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.* (Mit * gekennzeichnete Positionen werden zzgl. mit MwSt auf der Rechnung ausgewiesen.)
§ 2 Verleihung von Nutzungsrechten an Einzelgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 160,- Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 325,- Euro
c) Rasengrab — 1.500,- Euro
zuzüglich Namensplatte* — 500,- Euro
§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstätte — 640,- Euro
b) jede weitere Grabstätte — 325,- Euro
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für
a) eine Doppelgrabstelle — 20,- Euro
b) jede weitere Grabstätte — 10,- Euro
§ 4 Verleihung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Urneneinzelgrabstätte — 250,- Euro
b) eine Urnendoppelgrabstätte — 375,- Euro
2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelurnengrabstätte mit Pflege — 600,- Euro
b) eine Doppelurnengrabstätte mit Pflege — 800,- Euro
c) eine anonyme Urnengrabstätte — 600,- Euro
d) Urnengrabstätte in bestehendem Rasengrab — 600,- Euro
§ 5 Ausheben und Schließen der Gräber
1. Grabstellen
a) Einzelgrabstelle — 500,- Euro
b) Doppelgrabstelle für erste Bestattung — 400,- Euro
c) für jede weitere Bestattung im Doppelgrab — 400,- Euro
d) Kindergrabstelle — 250,- Euro
2. Urnengrabstellen
je Beisetzung — 160,- Euro
3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H.
§ 6 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen direkt an den Unternehmer zu entrichten.
§ 7 Platteneinfassung*
Für Grabfelder, deren seitliche Fußwege mit Betonplatten ausgelegt sind, ist pro Grab zusätzlich ein Betrag von 160,- Euro zu entrichten. Dieser Betrag ist einmalig zu zahlen.
Für Urnengräber, deren seitliche Fußwege mit Betonplatten ausgelegt sind, ist pro Grab zusätzlich ein Betrag von 110,- Euro zu entrichten. Dieser Betrag ist einmalig zu zahlen.
§ 8 Benutzung der Friedhofshalle
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche — 130,- Euro
b) einer Urne — 130,- Euro
§ 9 Verwaltungsgebühren
Ausstellung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, Grabeinfassung, Plattenbelages oder sonstigen baulichen Veränderung sowie Ausstellung von Bescheinigungen im Friedhofswesen 36,- Euro
§ 10 Gebührenschuldner
1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
|
| a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, |
|
| b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. |
2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
|
| a) der Antragsteller, |
|
| b) diejenige Person, die sich zur Übernahme der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 11 Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 12 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 13 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.12.2019 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.