Der Ortsgemeinderat Isenburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 in den zurzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei der Erstbestattung die Person, die nach dem bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen hat und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 3. | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
§ 4 Inkrafttreten
| 1. | Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof in der Ortsgemeinde Isenburg vom 30.11.2015 außer Kraft. |
Friedhofsgebührensatzung
1. Verleihung von Nutzungsrechten
1.1 Reihengrabstätten
a) Überlassung einer Einzelgrabstätte 600,- Euro
b) einer Doppelgrabstätte 1.200,- Euro
1.2 Urnengrabstätten
a) Urnengrabstätte 400,- Euro
b) anonyme Urnengrabstätte 610,- Euro
1.3 Rasengräber
a) Raseneinzelgrab 1.100,- Euro
zuzüglich 1 Namensplatte 500,- Euro
b) Rasendoppelgrab 2.200,- Euro
zuzüglich 2 Namensplatten 1.000,- Euro
c) Raseneinzelurnengrab 600,- Euro
zuzüglich 1 Namensplatte 500,- Euro
d) Rasendoppelurnengrab 1.200,- Euro
zuzüglich 2 Namensplatten 750,- Euro
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
a) eine Doppelgrabstätte 30,- Euro
b) eine Reihengrab-Einzelgrabstätte 20,- Euro
c) eine Urnengrabstätte 20,- Euro
3. Ausheben und Schließen der Grabstätten
3.1 Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,- Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 700,- Euro
3.2 Doppelgrabstätte
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,- Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr (1. Beisetzung) 700,- Euro
c) vom vollendeten 5. Lebensjahr (2. Beisetzung) 750,- Euro
3.3 Urnenbeisetzung 250,- Euro
3.4 Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 100 v.H.
4. Umbettungen und Ausgraben von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen erfolgt durch gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen direkt an das Unternehmen zu entrichten.
5. Vorzeitiges Einebnen der Grabstätte
a) Einebnen durch die Gemeinde 300,- Euro
b) das Einebnen kann auch in Eigenregie erfolgen, jedoch nur mit vorheriger Genehmigung der Ortsgemeinde Isenburg
6. Benutzung der Ruhekammer und Trauerhalle
a) für die Aufbewahrung 140,- Euro
b) für die Reinigung 80,- Euro
7. Sonstige Leistungen
Ausführung von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
8. Verwaltungsgebühren
Ausstellung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, Grabeinfassung, Plattenbelages oder sonstigen baulichen Veränderung sowie Ausstellung von Bescheinigungen im Friedhofswesen 36,- Euro
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.