Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Marienhausen
Der Ortsgemeinderat Marienhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 in den zur Zeit geltenden Fassungen - mit Zustimmung der Ortsgemeinde Maroth - folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.
§ 2 Verleihung von Nutzungsrechten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| a) | eine Einzelgrabstätte 600,- Euro | |
| b) | eine Einzelgrabstätte als Rasengrabstätte 1.200,- Euro | |
| c) | eine Doppelgrabstätte 1.200,- Euro | |
| d) | eine Urnengrabstätte 400,- Euro | |
| e) | eine Urnengrabstätte als Rasengrabstätte 900,- Euro | |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
| a) | eine Doppelgrabstätte 30,- Euro | |
| b) | eine Urnengrabstätte 20,- Euro | |
§ 3 Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Einzelgrabstätten für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung) | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,- Euro | |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 800,- Euro | |
| 2. | Doppelgrabstätten für Verstorbene (§ 14 Friedhofssatzung) | |
| a) | für die erste Bestattung 800,- Euro | |
| b) | für jede weitere Bestattung 800,- Euro | |
| 3. | Urnengrabstätten für Verstorbene (§ 15 Friedhofssatzung) je Beisetzung 250,- Euro | |
| 4. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H. | |
§ 4 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen direkt an den Unternehmer zu entrichten.
§ 5 Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Für die Aufbewahrung |
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| a) einer Leiche 140,- Euro |
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| b) einer Urne 70,- Euro |
| 2. | Reinigung |
Kostenerstattungspflicht bei Reinigung durch die Ortsgemeinde 80,- Euro
§ 6 Gebührenschuldner
| 1. | Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: |
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| a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, |
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| b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. |
| 2. | Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch |
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| a) der Antragsteller, |
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| b) diejenige Person, die sich zur Übernahme der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
| 3. | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
§ 7 Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
§ 8 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 9 Verwaltungsgebühren
Ausstellung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals, Grabeinfassung, Plattenbelages oder sonstigen baulichen Veränderung sowie Ausstellung von Bescheinigungen im Friedhofswesen 36,- Euro
§ 10 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt rückwirkend ab 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.01.2021 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7,
56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.