Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 31.01.1994 (GVBl., Seite 53), in der z. Zt. gültigen Fassung und des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Dierdorf vom 13.12.2023 werden die u.g. Straßen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Nr. 3 LStrG in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl., Seite 273) in der z. Zt. gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Bei den u.g. Straßen handelt es sich um Verkehrsanlagen, die bereits seit Jahren für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Selbst wenn seinerzeit eine Widmung erfolgt sein sollte, genügt diese nicht den heutigen strengen Anforderungen der Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit, die eine parzellengenaue Angabe der gewidmeten Flächen fordert, an den Widmungsakt.
Stadt Dierdorf:
Die Straßen bzw. Nebenanlagen stehen im Eigentum der Stadt Dierdorf. Gemäß § 34 Abs. 1 LStrG ist der Gebrauch dieser Straßen und Nebenanlagen im Rahmen der Verkehrsvorschriften jedermann gestattet (Gemeingebrauch).
Tag der Verkehrsübergabe ist am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Lagepläne sind Bestandteile der Widmung und können während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, 1. OG, Zimmer Nr. 115 und 113 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, einzulegen. Der Widerspruch kann
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, oder
in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: vg-dierdorf@poststelle.rlp.de,
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-dierdorf.de (Aktuelles/Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind.
Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Rechtsbehelf beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied, eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist (Satz 1) eingegangen sein.
Die Schriftform kann auch bei der Kreisverwaltung Neuwied durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kreis-neuwied.de (Impressum/EMail-formgebunden/Hinweise und Regeln) aufgeführt sind.
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABL. EU Nr. L 257 S. 73).