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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 51/2023
Aus den Gemeinden
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​​​​​​​Satzung der Stadt Dierdorf

zur Verschonung von Grundstücken gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Dierdorf und der Stadtteile Brückrachdorf, Giershofen, Wienau und Elgert vom 14.12.2023

Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gem. § 14 der Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Dierdorf und der Stadtteile Brückrachdorf, Giershofen, Wienau und Elgert (Ausbaubeitragssatzung wkB) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Absatz 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren verschont werden. Die individuelle Verschonungsdauer des einzelnen Grundstückes richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrages und wird nach den Vorgaben des Absatzes 4 festgesetzt.

(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträge), so gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend von Absatz 4, Satz 2 und 3 beginnt die Verschonung ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.

(3) Grundstücke, die in den vergangenen 20 Jahren zu Ausbaubeiträgen nach den Vorschriften des KAG und der jeweils gültigen Satzung der Stadt Dierdorf über die Erhebung einmaliger Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen herangezogen wurden, gilt Absatz 1 und 4 entsprechend.

(4) Die Verschonungsdauer wird wie folgt festgesetzt:

Die Frist zur Beitragsverschonung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsbescheid über die Endabrechnung der Maßnahme erlassen oder der Vertrag zur Ablösung des Beitrages geschlossen wurde. Änderungen des Beitragsbescheides wirken sich nicht auf den Beginn der Verschonung aus.

(5) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

Die Frist zur Beitragsverschonung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsbescheid über die Endabrechnung der Maßnahme erlassen oder der Vertrag zur Ablösung des Beitrages geschlossen wurde.

Änderungen des Beitragsbescheides wirken sich nicht auf den Beginn der Verschonung aus.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Dierdorf, den 14.12.2023
Stadt Dierdorf
Thomas Vis, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7 in 56269 Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.