Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher EUR | verändert um EUR | nunmehr festgesetzt auf EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 9.341.630 | 148.800 | 9.490.430 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 9.647.630 | -23.200 | 9.624.430 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | -306.000 | 172.000 | -134.000 |
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| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 546.000 | 124.000 | 670.000 |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.176.000 | -816.000 | 3.360.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.200.000 | 740.000 | 4.940.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -24.000 | -1.556.000 | -1.580.000 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -522.000 | 1.432.000 | 910.000 |
Der mit 0,00 EUR bisher festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 320.000 EUR neu festgesetzt.
Der mit 837.000,00 EUR bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird auf 1.132.000 EUR erhöht.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich unverändert auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 2.227.000 EUR festgesetzt auf 1.865.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 0 EUR festgesetzt auf 320.000 EUR.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung wie folgt festgesetzt:
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |||
| EUR |
| EUR |
| unveränd. | 0 | mit | 0 |
| von bisher | 321.900 | auf | 0 |
| von bisher | 321.900 | auf | 0 |
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| unveränd. | 0 | mit | 0 |
| von bisher | 1.374.200 | auf | 76.800 |
| von bisher | 1.374.200 | auf | 76.800 |
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| unveränd. | 0 | mit | 0 |
| von bisher | 1.696.100 | auf | 76.800 |
| von bisher | 1.696.100 | auf | 76.800 |
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| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |||
| unveränd. | 500.000 | mit | 500.000 |
| unveränd. | 1.000.000 | mit | 1.000.000 |
| unveränd. | 1.500.000 | mit | 1.500.000 |
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| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |||
| von bisher | 500.000 | auf | 948.000 |
| von bisher | 500.000 | auf | 948.000 |
| von bisher | 0 | auf | 1.025.000 |
| von bisher | 0 | auf | 1.025.000 |
| von bisher | 500.000 | auf | 1.973.000 |
| von bisher | 500.000 | auf | 1.973.000 |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen verbandsangehörigen Gebietskörperschaften eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz bleibt mit 35,9 v.H. unverändert.
Danach ergibt sich auf Grundlage der Steuerkraftmesszahlen und der vom Land festgesetzten Schlüsselzuweisungen ein endgültiger Umlagebetrag von 5.185.819 EUR.
Der vorläufige Umlagebetrag belief sich auf 5.190.737 EUR.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug — 20.756.933,38 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt — 20.859.933,38 EUR
und zum 31.12.2022 — 20.502.933,38 EUR
und zum 31.12.2023 — 20.720.933,38 EUR
und zum 31.12.2024 — 20.586.933,38 EUR.
Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse ab 2021 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
(werden nicht geändert)
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 19.12.2024 bis einschließlich 10.01.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 – während der Öffnungszeiten – öffentlich aus.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach §95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §2, §4 und §5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1) | Der unter § 2 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird in Höhe von 320.000,- € genehmigt. |
| 2) | Der unter § 4 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 1.865.000,- € genehmigt. |
| Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 320.000,- € wird genehmigt. |
| 3) | Der unter § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der zu verzinsenden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung i.H.v. 76.800,- € wird genehmigt. |
| 4) | Die unter § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigung der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 1.973.000,- € genehmigt. |
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.