Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbeiräte, des Stadtrates sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvor-steher, der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters der Stadt Dierdorf am 09. Juni 2024
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 30. Januar 2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrates in Dierdorf sind 22 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind
im Ortsbezirk Dierdorf-Brückrachdorf 7 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Dierdorf-Giershofen 7 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Dierdorf-Wienau 7 Ortsbeiratsmitglieder und
im Ortsbezirk Dierdorf-Elgert 7 Ortsbeiratsmitglieder
zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrates dürfen höchstens 44 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters nur eine Bewerberin/ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates
des Ortsbezirkes Dierdorf-Brückrachdorf oder
des Ortsbezirkes Dierdorf-Giershofen oder
des Ortsbezirkes Dierdorf-Wienau oder
des Ortsbezirkes Dierdorf-Elgert
dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirates als auch der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers des Stadtteils Dierdorf-Brückrachdorf müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Dierdorf-Brückrachdorf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirates als auch der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers des Stadtteils Dierdorf-Giershofen müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Dierdorf-Giershofen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirates als auch der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers des Stadtteils Dierdorf-Wienau müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirkes Dierdorf-Wienau wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirates als auch der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers des Stadtteils Dierdorf-Elgert bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften.
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates, für die Wahl der Ortsbeiräte sowie der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters und der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers sind bei dem Gemeindewahlleiter, Herrn Stadtbürgermeister Thomas Vis, Marktstraße 3, 56269 Dierdorf (Stadtbüro) oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, Zimmernummer 213, einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Wird für die Wahl des Stadtrates nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Gleiches gilt für die Wahl des jeweiligen Ortsbeirates.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet.
Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).