Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Stebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gem. § 14 der Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Stebach (Ausbaubeitragssatzung wkB) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Gemäß § 10 a Absatz 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren verschont werden. Die individuelle Verschonungsdauer des einzelnen Grundstückes richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrages und wird nach den Vorgaben des Absatzes 4 festgesetzt.
(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträge), so gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend von Absatz 4, Satz 2 und 3 beginnt die Verschonung ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.
(3) Grundstücke, die in den vergangenen 20 Jahren zu Ausbaubeiträgen nach den Vorschriften des KAG und der jeweils gültigen Satzung der Gemeinde Stebach über die Erhebung einmaliger Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen herangezogen wurden, gilt Absatz 1 und 4 entsprechend.
(4) Die Verschonungsdauer wird wie folgt festgesetzt:
| - EUR 0,01 bis | 1,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 1 Jahre |
| - EUR 1,01 bis | 2,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 2 Jahre |
| - EUR 2,01 bis | 3,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 3 Jahre |
| - EUR 3,01 bis | 4,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 4 Jahre |
| - EUR 4,01 bis | 5,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 5 Jahre |
| - EUR 5,01 bis | 6,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 6 Jahre |
| - EUR 6,01 bis | 7,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 7 Jahre |
| - EUR 7,01 bis | 8,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 8 Jahre |
| - EUR 8,01 bis | 9,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 9 Jahre |
| - EUR 9,01 bis | 10,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 10 Jahre |
| - EUR 10,01 bis | 11,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 11 Jahre |
| - EUR 11,01 bis | 12,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 12 Jahre |
| - EUR 12,01 bis | 13,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 13 Jahre |
| - EUR 13,01 bis | 14,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 14 Jahre |
| - EUR 14,01 bis | 15,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 15 Jahre |
| - EUR 15,01 bis | 16,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 16 Jahre |
| - EUR 16,01 bis | 17,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 17 Jahre |
| - EUR 17,01 bis | 18,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 18 Jahre |
| - EUR 18,01 bis | 19,00/m² gewichtete Grundstücksfläche - 19 Jahre |
| - mehr als EUR | 19,01/m² gewichtete Grundstücksfläche - 20 Jahre |
Die Frist zur Beitragsverschonung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsbescheid über die Endabrechnung der Maßnahme erlassen oder der Vertrag zur Ablösung des Beitrages geschlossen wurde. Änderungen des Beitragsbescheides wirken sich nicht auf den Beginn der Verschonung aus.
(5) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
| - EUR 0,01 bis | 1,00/m² Grundstücksfläche - 1 Jahre |
| - EUR 1,01 bis | 2,00/m² Grundstücksfläche - 2 Jahre |
| - EUR 2,01 bis | 3,00/m² Grundstücksfläche - 3 Jahre |
| - EUR 3,01 bis | 4,00/m² Grundstücksfläche - 4 Jahre |
| - EUR 4,01 bis | 5,00/m² Grundstücksfläche - 5 Jahre |
| - EUR 5,01 bis | 6,00/m² Grundstücksfläche - 6 Jahre |
| - EUR 6,01 bis | 7,00/m² Grundstücksfläche - 7 Jahre |
| - EUR 7,01 bis | 8,00/m² Grundstücksfläche - 8 Jahre |
| - EUR 8,01 bis | 9,00/m² Grundstücksfläche - 9 Jahre |
| - EUR 9,01 bis | 10,00/m² Grundstücksfläche - 10 Jahre |
| - EUR 10,01 bis | 11,00/m² Grundstücksfläche - 11 Jahre |
| - EUR 11,01 bis | 12,00/m² Grundstücksfläche - 12 Jahre |
| - EUR 12,01 bis | 13,00/m² Grundstücksfläche - 13 Jahre |
| - EUR 13,01 bis | 14,00/m² Grundstücksfläche - 14 Jahre |
| - EUR 14,01 bis | 15,00/m² Grundstücksfläche - 15 Jahre |
| - EUR 15,01 bis | 16,00/m² Grundstücksfläche - 16 Jahre |
| - EUR 16,01 bis | 17,00/m² Grundstücksfläche - 17 Jahre |
| - EUR 17,01 bis | 18,00/m² Grundstücksfläche - 18 Jahre |
| - EUR 18,01 bis | 19,00/m² Grundstücksfläche - 19 Jahre |
| - mehr als EUR | 19,01/m² Grundstücksfläche - 20 Jahre |
Die Frist zur Beitragsverschonung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsbescheid über die Endabrechnung der Maßnahme erlassen oder der Vertrag zur Ablösung des Beitrages geschlossen wurde. Änderungen des Beitragsbescheides wirken sich nicht auf den Beginn der Verschonung aus.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
|
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7 in 56269 Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. |