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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde Dierdorf

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 235.000 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf 1.876.000 EUR.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf 1.876.000 EUR.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Eigenbetrieb Wasserversorgung

Landesdarlehen (Zinszuschuss)

Allgemeine Kreditmarktmittel

zusammen

Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

Landesdarlehen (Zinszuschuss)

Allgemeine Kreditmarktmittel

zusammen

Insgesamt

Landesdarlehen (Zinszuschuss)

Allgemeine Kreditmarktmittel

zusammen

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Eigenbetrieb Wasserversorgung

Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

zusammen

3. Verpflichtungsermächtigungen

Eigenbetrieb Wasserversorgung

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

zusammen

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen verbandsangehörigen Gebietskörperschaften eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird nach der Steuerkraftmesszahl, der vorläufigen Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Zentrale Orte auf 35,9 v.H. festgesetzt (Vorjahr: 35,9 v.H.).

Danach ergibt sich ein vorläufiger Umlagebetrag von 5.332.409 EUR.

Im Haushaltsvorjahr belief sich der endgültige Umlagebetrag auf 5.185.819 EUR.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 21.648.657,35 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 21.291.657,35 EUR

und zum 31.12.2023 21.509.657,35 EUR

und zum 31.12.2024 21.375.657,35 EUR

und zum 31.12.2025 21.132.657,35 EUR

Anmerkung:

Der Jahresabschluss für 2022 und 2023 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).

Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan und mit dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen

0 EUR

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen

47.000 EUR

§ 12 Aufteilung der festen Kosten Schmutzwasser

Von den Kosten gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dem Kostenträger Schmutzwasser zuzuordnen sind, entfallen 90,77 % der festen Kosten auf die Grundgebühr und 9,23 % der festen Kosten auf die Benutzungsgebühr.

§ 13 Bewirtschaftungsregeln

Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

Dierdorf, 12.02.2025
Verbandsgemeinde Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 13.02.2025 bis einschließlich 27.02.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich Bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden

Wortlaut:

1) Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird in Hohe von 120.000,- EUR genehmigt.

2) Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2025 in Hohe von 1.876.000,- EUR genehmigt.

Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Hohe von 1.876.000,- EUR wird genehmigt.

3) Der unter § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der zur verzinsenden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung i.H.v. 2.327.800,- EUR wird genehmigt.

4) Die unter § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 275.000,- EUR genehmigt.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die

Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 12.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Manuel Seiler, Bürgermeister