Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.678.180 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.921.180 |
| der Jahresfehlbetrag auf | -243.000 |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 449.000 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 896.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.312.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -416.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -33.000 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 120.000 EUR |
| zusammen auf | 120.000 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 235.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf 1.876.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf 1.876.000 EUR.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
|
| EUR |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | |
| Landesdarlehen (Zinszuschuss) | 0 |
| Allgemeine Kreditmarktmittel | 945.200 |
| zusammen | 945.200 |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | |
| Landesdarlehen (Zinszuschuss) | 69.700 |
| Allgemeine Kreditmarktmittel | 1.312.900 |
| zusammen | 1.382.600 |
| Insgesamt | |
| Landesdarlehen (Zinszuschuss) | 69.700 |
| Allgemeine Kreditmarktmittel | 2.258.100 |
| zusammen | 2.327.800 |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 500.000 |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 1.000.000 |
| zusammen | 1.500.000 |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 275.000 |
| darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 275.000 |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0 |
| darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 |
| zusammen | 275.000 |
| darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 275.000 |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen verbandsangehörigen Gebietskörperschaften eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird nach der Steuerkraftmesszahl, der vorläufigen Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Zentrale Orte auf 35,9 v.H. festgesetzt (Vorjahr: 35,9 v.H.).
Danach ergibt sich ein vorläufiger Umlagebetrag von 5.332.409 EUR.
Im Haushaltsvorjahr belief sich der endgültige Umlagebetrag auf 5.185.819 EUR.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 21.648.657,35 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 21.291.657,35 EUR
und zum 31.12.2023 21.509.657,35 EUR
und zum 31.12.2024 21.375.657,35 EUR
und zum 31.12.2025 21.132.657,35 EUR
Anmerkung:
Der Jahresabschluss für 2022 und 2023 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan und mit dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0 EUR |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 47.000 EUR |
Von den Kosten gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dem Kostenträger Schmutzwasser zuzuordnen sind, entfallen 90,77 % der festen Kosten auf die Grundgebühr und 9,23 % der festen Kosten auf die Benutzungsgebühr.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 13.02.2025 bis einschließlich 27.02.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich Bekanntgemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden
Wortlaut:
1) Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird in Hohe von 120.000,- EUR genehmigt.
2) Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2025 in Hohe von 1.876.000,- EUR genehmigt.
Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Hohe von 1.876.000,- EUR wird genehmigt.
3) Der unter § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der zur verzinsenden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung i.H.v. 2.327.800,- EUR wird genehmigt.
4) Die unter § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 275.000,- EUR genehmigt.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.