1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. In den zur Verbandsgemeinde Dierdorf gehörenden Gemeinden sind insgesamt 13 Wahlbezirke gebildet.
Die Stadt Dierdorf ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 101 - Stadtteil Dierdorf-Brückrachdorf,
Wahlraum: Sängerhalle, Bergstraße 23
Wahlbezirk 201 - Teilgebiet der ehemaligen Stadt Dierdorf,
Wahlraum: Sitzungsraum der Stadtverwaltung, Marktstraße 3
Wahlbezirk 202 - Teilgebiet der ehemaligen Stadt Dierdorf,
Wahlraum: „Alte Schule“, Am Damm 1
Wahlbezirk 301 - Stadtteil Dierdorf-Giershofen,
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Raiffeisenstraße 3
Wahlbezirk 401 - Stadtteil Dierdorf-Wienau,
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Schwalbenstraße 7
Wahlbezirk 501 - Stadtteil Dierdorf-Elgert,
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Erlenstraße 28
Die Ortsgemeinde Großmaischeid ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 101 - Teilgebiet der ehemaligen Gemeinde Großmaischeid,
Wahlraum: Sitzungsraum der Ortsgemeinde, Dierdorfer Straße 2
Wahlbezirk 102 - Teilgebiet der ehemaligen Gemeinde Großmaischeid,
Wahlraum: Grundschule Großmaischeid, Schulstraße 2
Wahlbezirk 201 - Ortsteil Großmaischeid-Kausen,
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Hochstraße 6
Die Ortsgemeinde Isenburg bildet 1 Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird im Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 36, eingerichtet.
Die Ortsgemeinde Kleinmaischeid bildet 1 Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird im “Historischen Dorftreff”, Großmaischeider Straße 39, eingerichtet.
Die Ortsgemeinde Marienhausen bildet 1 Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird im Bürgerhaus, Auf der Hohl 1, eingerichtet.
Die Ortsgemeinde Stebach bildet 1 Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird im Dorfgemeinschaftshaus, Maischeider Straße 4, eingerichtet.
In der Verbandsgemeinde Dierdorf sind folgende Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, am Wahltag wie folgt zusammen:
| Dierdorf I | 14.00 Uhr, Raum 200 |
| Dierdorf II | 14.00 Uhr, Raum 200 |
| Dierdorf III | 14.00 Uhr, Raum 304 |
| Dierdorf IV | 14.30 Uhr, Raum 200 |
| Dierdorf V | 14.30 Uhr, Raum 106 |
Der Briefwahlbezirk Dierdorf III, zu dem ausschließlich die drei Wahlbezirke 101, 102 und 201 der Ortsgemeinde Großmaischeid gehören, ist in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen.
Für die Briefwählerinnen und Briefwähler aus diesen Wahlbezirken werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt ist.
Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.
Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).