Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in seiner öffentlichen Sitzung am 04.02.2026 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 30.09.2024 beschlossen:
§ 3 der Hauptsatzung erhält folgende Formulierung:
§ 3 - Ausschüsse des Stadtrates
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Hauptausschuss, |
| b) | Bauausschuss, |
| c) | Friedhofsausschuss, |
| d) | Kindergartenausschuss, |
| e) | Ausschuss für Strukturelle Entwicklung, Wirtschaft und Umwelt, |
| f) | Rechnungsprüfungsausschuss, |
| g) | Ausschuss für Tourismus, Kultur und Veranstaltungen. |
(2) Hauptausschuss, Bauausschuss, der Ausschuss für Tourismus, Kultur und Veranstaltungen sowie der Ausschuss für Strukturelle Entwicklung, Wirtschaft und Umwelt bestehen aus neun, der Kindergartenausschuss besteht aus dreizehn sowie der Friedhofsausschuss besteht aus elf Mitgliedern und der Rechnungsprüfungsausschuss aus drei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder und Stellvertreter dem Stadtrat angehören soll.
In den Friedhofsausschuss werden neben neun Mitglieder und Stellvertreter gemäß Satz 2 zusätzlich jeweils ein Mitglied und Stellvertreter nach Vorschlägen der Evangelischen bzw. Katholischen Kirchengemeinde Dierdorf gewählt.
In den Kindergartenausschuss werden neben neun Mitglieder und Stellvertreter gemäß Satz 2 zusätzlich jeweils ein Mitglied und ein Stellvertreter der Elternausschüsse der städtischen Kindertagesstätten Dierdorf sowie ein Mitglied und ein Stellvertreter der an der kommunalen Kindertagesstätte in Dierdorf-Wienau kostenbeteiligten Ortsgemeinde Marienhausen gewählt.
(1) Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die übrigen Regelungen der Hauptsatzung vom 30.09.2024 bleiben unverändert.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.