Titel Logo
Unsere Verbandsgemeinde Linz am Rhein
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Festsetzung der Grundsteuer „A" und „B" und der Hundesteuer

Da sich seit dem Haushaltsjahr 2016 keine Änderungen der Hebesätze für die Grundsteuer „A" und „B" sowie für die Hundesteuer ergeben haben, wurde auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden „A" und „B" (inkl. der etwaigen Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrages) und Hundesteuerbescheiden für das Jahr 2023 verzichtet.

Die Grundsteuer „A" und „B" und die Hundesteuer werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 des Kommunalabgabengesetztes für Rheinland-Pfalz in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Steuerhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid.

Die Grundsteuer „A" und „B" werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Hundesteuer ist ebenfalls zu den angegebenen Fälligkeiten des Vorjahres zu zahlen.

Sollten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (z.B. Änderung der Messbeträge, Hebesätze) eintreten, werden Änderungsbescheide erteilt.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Am Schoppbüchel 5, 53545 Linz am Rhein, einzulegen. Der Widerspruch kann auch innerhalb der Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied, eingelegt werden.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur l zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter >>www.vg-linz.de, Rubrik Leben gestalten in Politik & Verwaltung Grundsätze der Kommunikation“ aufgeführt sind.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung des festgesetzten Betrages nicht aufgehalten (vgl.§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Fußnote:

1 vgl. Artikel 3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr.910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr.L 257 S.73).