Laut Beschluss vom 07.03.2024 hat der Gemeinderat folgende Begründung der Abrechnungseinheiten rückwirkend beschlossen:
Begründung der Abrechnungseinheiten als Anlage zur Satzung vom 27.06.2016:
Die Ortsgemeinde Leubsdorf besteht aus vier Ortsteilen. Nur in dem Ortsteil „Ortslage Leubsdorf“ wird der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag eingeführt. Die anderen Ortsteile „Krumscheid“, „Rothe-Kreuz und Hesseln“ liegen örtlich deutlich abgrenzbar von dem Ortsteil „Ortslage Leubsdorf“ entfernt. Der Ortsteil „Krumscheid“ wird räumlich durch eine Außenbereichsfläche von ca. 5 km zur „Ortslage Leubsdorf“ getrennt. Die Ortsteile „Rothe-Kreuz und Hesseln“ trennt eine Außenbereichsfläche von ca. 3,7 km zum Ortsteil „Ortslage Leubsdorf“.
Aufgrund der räumlich voneinander getrennten Ortsteile bzw. Abrechnungseinheiten besteht kein zusammenhängendes Gebiet der Ortsgemeinde Leubsdorf. Die Ortsteile sind separat voneinander zu behandeln.
Abrechnungseinheit Ortslage Leubsdorf:
Aufgrund der deutlich räumlich voneinander getrennt liegenden Ortsteile muss die Bildung der Abrechnungseinheit „Ortslage Leubsdorf“ erfolgen. Diese beinhaltet sämtliche Straßen des Ortsteils „Ortslage Leubsdorf“. In dieser Abrechnungseinheit wird der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag eingeführt.
Ortsteil Krumscheid:
Durch den Ortsteil „Krumscheid“ verläuft lediglich eine einzige Verkehrsanlage, die teilweise im Privateigentum sowie in der Baulast des Landkreises Neuwied steht. Somit gibt es keine gemeindliche Verkehrsanlage in der Ortslage. Die Ortsgemeinde Leubsdorf müsste die Straßenflächen erwerben sowie die Verkehrsanlage erstmalig herstellen und über Erschließungsbeiträge abrechnen. Aufgrund dessen wird keine Abrechnungseinheit für den Wiederkehrenden Beitrag gebildet. Die Erhebung von Beiträgen wird weiterhin über den einmaligen Straßenausbaubeitrag erfolgen.
Ortsteile Rothe-Kreuz/Hesseln:
In den Ortsteilen „Rothe Kreuz sowie Hesseln“ wird die Beibehaltung der Erhebung des Einmalbeitrages empfohlen. In Bezug auf die Anzahl der fertigen sowie unfertigen Gemeindestraßen und der klassifizierten Straßen werden keine vorteilhaften Auswirkungen für die Bürger*innen gesehen, sodass die Erhebung des Wiederkehrenden Beitrags ausgeschlossen wird. Die Erhebung von Beiträgen wird weiterhin über den einmaligen Straßenausbaubeitrag erfolgen.