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Unsere Verbandsgemeinde Linz am Rhein
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde Linz

Am 31.12.2024 endet die letzte Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holz, Briketts etc.), die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden (§ 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen -1. BlmSchV-).

Danach dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, deren Typenschild ein Datum zwischen dem 01.01.1995 und einschließlich 21.03.2010 aufweisen, ab dem 01.01.2025 nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter und Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Diese gesetzliche Vorgabe betrifft Einzelraumfeuerungsanlagen wie Öfen, Kaminöfen, Kamineinsätze und Kachelofeneinsätze, die zusätzlich zu einer primären Erstheizquelle (z.B. Öl-, Gas- oder Elektroheizung) betrieben werden und die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte nicht einhalten.

Die Betreiber einer betroffenen Anlage müssen selbst den Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte führen.

Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, sind die o.g. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die betroffenen Betreiber bereits im Vorfeld über das Betriebsverbot zum o.g. Stichtag informiert und im Feuerstättenbescheid darauf hingewiesen.

Nicht betroffen von dieser Nachrüstungspflicht sind nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über die Anlage erfolgt, sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Wenn Ihre Einzelraumfeuerungsanlage von dem Betriebsverbot betroffen ist, muss Ihre Anlage erneuert, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Betreiber von Anlagen, die der o.g. Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ordnungsrechtlichen Verfahrensschritten rechnen.

Sollten Sie Klärungsbedarf bzgl. Ihrer Einzelraumfeuerungsanlage haben, können Sie sich unmittelbar an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.

Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein
- örtliche Ordnungsbehörde als Immissionsschutzbehörde -