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Unsere Verbandsgemeinde Linz am Rhein
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vettelschoß

Der Rasen sprießt und muss gemäht werden. Da das Mähen in den meisten Fällen mit Lärm verbunden ist, ist es sinnvoll, bestimmte Spielregeln einzuhalten, damit der nachbarschaftliche Frieden nicht gestört wird. Durch die Novellierung des Landes-Immissionsschutzgesetzes wurden die Bestimmungen über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen definiert. Demnach ist der Betrieb an Werktagen (also auch an Samstagen) in der Zeit von 13 – 15 Uhr und von 20 - 7 Uhr nicht erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb sogar ganztägig zu unterlassen. Das Betriebsverbot in der Mittagszeit gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge oder gewerblich genutzt werden.

Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegen jedoch Sonderreglungen die bundesrechtlich durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vorgegeben sind. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 17 – 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. In Industrie- und Gewerbebetrieben gelten diese Betriebsverbote nicht.