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Unsere Verbandsgemeinde Linz am Rhein
Ausgabe 37/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Vettelschoß vom 28.08.2024

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

§ 3 a

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 4

Beigeordnete

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 9

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

§ 10

In-Kraft-Treten.

Der Gemeinderat Vettelschoß hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.

Darüber hinaus werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet bekannt gemacht. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, unter welcher Internetadresse die Bekanntmachungen erfolgen, dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Gemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet einen Hauptausschuss, der nur aus Mitgliedern des Gemeinderates besteht. Der Hauptausschuss hat sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter/-in.

(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss die folgenden weiteren Ausschüsse, die nur aus Mitgliedern des Gemeinderates bestehen:

1.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter/-in. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter/-in.

(4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet:

1.

Kultur-, Sozial- und Fremdenverkehrsausschuss

2.

Schulträger- und Kindergartenausschuss

Mindestens die Hälfte dieser Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen der Ausschussmitglieder.

Der Kultur-, Sozial- und Fremdenverkehrsausschuss hat sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter/-in.

Der Schulträger- und Kindergartenausschuss hat 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter/-in. Dem Schulträger- und Kindergartenausschuss gehören zusätzlich an den Schulen/Kindergärten tätige Lehrkräfte/pädagogische Fachkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Das heißt, diesem Ausschuss gehören neben den gewählten 10 Mitgliedern jeweils eine Person aus den folgenden Gremien an, die jeweils eine Stellvertretung haben:

1.

Schulleitung

2.

Schulelternvertretung

3.

Kindergartenleitung Vettelschoß

4.

Elternvertretung Kindergarten Vettelschoß

5.

Kindergartenleitung Kalenborn

6.

Elternvertretung Kindergarten Kalenborn

(5) Die zu wählenden Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 3 a

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgender Angelegenheit übertragen:

a) Vergabe von Aufträgen über Bau, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.500 Euro im Einzelfall.

b) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderates dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3,4, 6, 7 und 8.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

(3) Die Ratsmitglieder haben über elektronische Medien Zugriff auf Einladungen, Sitzungsunterlagen und Niederschriften.

Sofern sie auf die Zustellung dieser Dokumente in Papierform verzichten und eigene Hardware zur Verfügung stellen, erhalten sie zur Abgeltung ihrer zusätzlichen Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und Ausdrucke einen Zuschlag zum Sitzungsgeld nach Satz 1 in Höhe von 10,00 Euro/Monat.

Erhält das Ratsmitglied bereits eine Digitalpauschale für ein anders Mandat (Verbandsgemeinderat) entfällt der oben genannte Zuschlag zum Sitzungsgeld durch die Ortsgemeinde. Der Zuschlag zum Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro/Monat steht auch den Beigeordneten zu, die kein Ratsmitglied sind.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 und 3 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern/innen auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag mit Nachweis Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 40,00 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich:

1.

in Höhe von 50,00 Euro je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 25,00 Euro je Stunde, maximal jedoch 125,00 Euro je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen und pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie es für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen der Ortsgemeinde an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(9) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere monatliche Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro.

Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Ortsgemeinde sowie die Mitglieder der Jugendvertretung erhalten eine Entschädigung nach Satz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sonstige wählbare Bürgerinnen und Bürger sowie geborene Ausschussmitglieder haben über elektronische Medien Zugriff auf Einladungen, Sitzungsunterlagen und Niederschriften.

Sofern sie auf die Zustellung dieser Dokumente in Papierform verzichten und eigene Hardware zur Verfügung stellen, erhalten sie zur Abgeltung ihrer zusätzlichen Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und Ausdrucke einen Zuschlag zum Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro/Sitzungsteilnahme.

Der Zuschuss wird bei Teilnahme als Vertreter/in auch der Vertreterin bzw. dem Vertreter gewährt.

Erhält ein/e sonstige/r wählbare/r Bürger/in oder ein geborenes Ausschussmitglied bereits eine Digitalpauschale für ein anders Mandat (Verbandsgemeinderat, Gemeinderat), entfällt der oben genannte Zuschlag.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Absätze 4 bis 8 entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Sie wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO um 10 v.H. erhöht.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Gemeinderats- oder Ausschussmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 10,50 Euro.

Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 5 Absätze 3 bis 8 gelten entsprechend.

§ 9

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind im öffentlichen Teil der Sitzung zugelassen.

(2) Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und Übertragung ihres Redebeitrags unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen und in der Niederschrift zu dokumentieren. Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt im Sinne des § 36 GemO dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Ton- und Bildaufzeichnungen von anderen Personen als den Rats- und Ausschussmitgliedern, insbesondere von Einwohnern sowie Beschäftigten der Gemeinde/ Stadt/Verbandsgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt mit Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27. August 1999, zuletzt geändert am 21. September 2023, außer Kraft.

Vettelschoß, 28.08.2024
Norbert Rohringer
Ortsbürgermeister