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Unsere Verbandsgemeinde Linz am Rhein
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Vettelschoß über die Erhebung von Hundesteuer vom 12.04.2023

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Steuerschuldner

§ 3 Anzeigepflicht

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 5 Steuersatz, Listenhunde

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

§ 7 Steuerbefreiung

§ 8 Steuerfreie Hundehaltung

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung

§ 10 Überwachung der Anzeigepflicht

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Der Gemeinderat Vettelschoß hat aufgrund der §§ 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 12.04.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung.

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein anzumelden. Bei der Anmeldung sind glaubhaft nachzuweisen:

  1. Rasse
  2. Geburtsdatum
  3. Herkunft und Anschaffungstag

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5

Steuersatz, Listenhunde

(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Das Halten von sogenannten „Listenhunden“1 - gefährliche Hunde nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) §1, wird gesondert jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. Listenhunde sind nach LHundG derzeit Hunde der Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pitbull Terrier und alle Kreuzungen der Rassen oder des Typs.

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch den Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann am 15. Mai und 15. August mit jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig.

(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 7

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilfslosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
  2. Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten, Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen.
  3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  4. Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetzes.

(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

§ 8

Steuerfreie Hundehaltung

(1) Nicht besteuerbar ist nach Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes insbesondere

  1. die Haltung von Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung gehalten werden und hierfür notwendig sind.
  2. die Haltung von Diensthunden, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
  3. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zeitnah zu belegen. Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 9

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung

(1) Die Steuerbefreiung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
  4. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 10

Überwachung der Anzeigepflicht

(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein zurückzugeben.

(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

  1. Name und Anschrift des Hundehalters
  2. Anzahl der gehaltenen Hunde
  3. Herkunft und Anschaffungstag
  4. Geburtsdatum
  5. Rasse

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet,
  2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und/oder die Hundesteuermarke nicht zurückgibt,
  3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 die Veränderung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
  4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
  5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Vettelschoß über die Erhebung von Hundesteuer vom 28. Mai 2020 außer Kraft.

53560 Vettelschoß, 12.09.2023
Siegel
i.V. Ingo Kagel
I. Beigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der vorgenannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Am Schoppbüchel 5, 53545 Linz am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Vettelschoß, 12.09.2023
Siegel
i.V. Ingo Kagel
I. Beigeordneter