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Unsere Verbandsgemeinde Linz am Rhein
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Kein Feuerwerk an Silvester in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern – Verbot von Himmelslaternen

Seit dem 1. Oktober 2009 verbietet das bundesweit geltende Sprengstoffgesetz das Abbrennen von Böllern und Raketen in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern.

Schon in der Vergangenheit gab es ein Verbot für die Knallerei in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Jetzt kommen durch die Änderung der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz “Fachwerkhäuser“ hinzu.

In Rheinland-Pfalz ist es aufgrund der Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen außerdem verboten, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen.

Ordnungswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Himmelslaterne in den Luftraum aufsteigen lässt.

Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung, wie “Fluglaterne“, “Kong-Ming-Laterne“, “Skylaterne“, “Partyballon“ oder “Miniatur-Heißluftballon“, bekannten Flugkörper.

Die in der Vergangenheit bei privaten Familien-, Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern nach chinesischer Tradition als Glücksbringer sehr beliebten Flugobjekte können zu einer erheblichen Gefahrenquelle werden, wenn die Papierhülle des Ballons beim Aufstieg in Brand gerät. Einmal aufgestiegen lassen sich die Papierballons nicht mehr steuern und fallen als brennende Fackeln unkontrolliert auf die Erde zurück. Die Folge können sowohl Wald- und Wiesenbrände als auch erhebliche Schäden an Häusern und sonstigen Gebäuden sein. Darüber hinaus können Autofahrer abgelenkt und insbesondere Führer von Luftfahrzeugen irritiert werden.

Das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen bedarf daher gemäß § 16 LuftVO regelmäßig einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde, die jedoch aus Gründen der Luftsicherheit grundsätzlich nicht erteilt wird. Darüber hinaus macht sich, abgesehen von Schadensersatzforderungen, der Verursacher eines Brandes, der durch eine brennende Himmelslaterne ausgelöst wurde, gemäß § 306 d StGB wegen fahrlässiger Brandstiftung strafbar.

Linz am Rhein, 12.12.2022 — 
Verbandsgemeindeverwaltung — 
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