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Puderbach aktuell
Ausgabe 11/2023
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung

zwischen der

Ortsgemeinde Dernbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach,

vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Heinz-Rudolf Becker

und der

Ortsgemeinde Urbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach,

vertreten durch Frau Ortsbürgermeisterin Brigitte Hasenbring

Die Ortsgemeinden von Dernbach und Urbach haben mit Sitzung vom 22.11.2022 und 07.12.2022, aufgrund von §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) - alle in der jeweils aktuellen Fassung - folgende Zweckvereinbarung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Zweckvereinbarung wurde mit Bescheid der Kreisverwaltung Neuwied vom 27.02.2023 gem. § 12 Abs. 2 KomZG genehmigt.

Zweckvereinbarung

zwischen der

Ortsgemeinde Dernbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach,

vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Heinz-Rudolf Becker

und der

Ortsgemeinde Urbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach,

vertreten durch Frau Ortsbürgermeisterin Brigitte Hasenbring

Präambel

Aufgrund von §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) wird folgende Zweckvereinbarung zum Zwecke der Erhebung des wiederkehrenden Beitrages für den Ausbau von Verkehrsanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Dernbach geschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Der Rat der Ortsgemeinde Dernbach hat beschlossen für das Gemeindegebiet durch Erlass einer Satzung die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 10a KAG für den Ausbau von Verkehrsanlagen einzuführen. In diesem Rahmen soll durch den Abschluss dieser Vereinbarung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Teile der Verkehrsanlagen „Im Kimmel“ und „Märkerstraße“ zwar in der Gemarkung Urbach-Überdorf liegen, der weit überwiegende Teil der Verkehrsanlagen des Industriegebietes Urbacher Wald aber in der Gemarkung der Ortsgemeinde Dernbach liegen. Da Teile dieser Verkehrsanlage nicht in dem Hoheitsgebiet der Ortsgemeinde Dernbach liegen, dient diese Zweckvereinbarung der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben des Ausbaus der Verkehrsanlagen „Im Kimmel“ und „Märkerstraße“ von der Ortsgemeinde Urbach auf die Ortsgemeinde Dernbach mit gleichzeitiger Berechtigung der Ortsgemeinde Dernbach im Falle des Ausbaus einer Verkehrsanlage im Abrechnungsgebiet 2 „Teilgebiet „Industriegebiet Urbacher Wald“ wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die in Absatz 2 genannten Grundstücke zu erheben.

Die Möglichkeit der Ortsgemeinde Urbach zur Erhebung sonstiger Beiträge, Gebühren oder Steuern bleibt von der Satzung unberührt.

(2) Die Flurstücke der Ortsgemeinde Urbach, Gemarkung Urbach-Überdorf, Flur 24, Flurstücke 7/29 und 8/11 (Im Kimmel) sowie Gemarkung Urbach-Überdorf, Flur 24, Flurstücke 3/8, 4/3, 5/7, 8/14, 8/16 und 7/30 (Märkerstraße) werden zu wiederkehrenden Beiträgen ab dem 01.01.2023 durch die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Dernbach herangezogen.

§ 2 Durchführung

(1) Die Durchführung der Zweckvereinbarung umfasst den Ausbau der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Dernbach, wie er sich auch aus der Satzung der Ortsgemeinde Dernbach ergibt.

(2) Die Parteien vereinbaren weiter, dass die Last zum Ausbau der in § 1 Abs.2 genannten Verkehrsanlagen gem. anliegenden Plan auf die Ortsgemeinde Dernbach übertragen wird. Gem. dem Straßenflächenanteil der in der Gemarkung Urbach liegenden Fläche der jeweiligen Ausbauanlage, wird die Gemeinde Urbach zur Finanzierung des Gemeindeanteils der Ortsgemeinde Dernbach anteilig herangezogen.

§ 3 Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ausbaubeiträge werden als wiederkehrende Beiträge gemäß § 10 a Kommunalabgabengesetz i. V. m. der Satzung der Ortsgemeinde Dernbach erhoben.

(2) Die Pflicht der Ortsgemeinde Urbach zur Erhebung von Ausbaubeiträgen für die in § 1 Abs. 2 benannten Grundstücke wird auf die Ortsgemeinde Dernbach übertragen.

§ 4 Dauer und Beendigung der Zweckvereinbarung

(1) Die Zweckvereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann zum 31. Dezember eines Jahres durch die Ortsgemeinde Urbach mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei dem jeweiligen Vertragspartner maßgeblich. Der Ortsgemeinde Dernbach steht kein Kündigungsrecht zu.

(2) Daneben kann die Zweckvereinbarung einvernehmlich durch die Ortsgemeinde Dernbach und die Ortsgemeinde Urbach aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der Schriftform.

(3) Kündigung und Aufhebung der Zweckvereinbarung führen dazu, dass die Last gem. § 2 Abs. 2 an die Ortsgemeinde Urbach zurückfällt. Die Ortsgemeinde Urbach ist sodann berechtigt, im Falle der Durchführung von Ausbaumaßnahmen selbst Ausbaubeiträge zu erheben. Die Verkehrsanlagen gem. § 1 Abs.2 scheiden aus der Satzung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge der Ortsgemeinde Dernbach vom aus. Die Satzung ist entsprechend anzupassen und vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Urbach neu zu beschließen. Alle sonstigen Ansprüche hin- und herüber bekannter oder unbekannter Art werden gegeneinander ausgeschlossen. Die Ortsgemeinden verpflichten sich, die in ihrer Gemarkung liegenden Verkehrsanlangen in die jeweilige Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge in eine neu zu bildende Abrechnungseinheit aufzunehmen.

(4) Die Kündigung und die Aufhebung sind erstmalig nach Ablauf von 5 Haushaltjahren und nur durch Beschluss des Ortsgemeinderates bzw. der Ortsgemeinderäte möglich.

§ 5 Anpassung der Zweckvereinbarung

Bei wesentlichen Änderungen, der dieser Zweckvereinbarung zugrundeliegenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen, werden die Beteiligten in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Zweckvereinbarung den veränderten Verhältnissen anzupassen, tätig.

§ 6 Schriftform

Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen oder Änderungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine in Zukunft aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Vertragsparteien verpflichten sich insoweit, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung bedacht hätten.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dernbach, 27.12.2022  —  Urbach, 27.12.2022
Ortsgemeinde Dernbach  —  Ortsgemeinde Urbach
Becker, Ortsbürgermeister  —  Hasenbring, Ortsbürgermeisterin

Genehmigt gem. § 12 Abs. 2 KomZG

Neuwied, den 27.02.2023 — In Vertretung
Kreisverwaltung Neuwied  —  Martin Jung

Hinweis:

Gemäß § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen und Vereinbarungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, der Ortsgemeinde Urbach oder der Ortsgemeinde Dernbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 09.03.2023  — Volker Mendel
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach  — Bürgermeister

Rote Linie: Gemarkungsgrenze (Nördlich: OG Urbach / Südlich: OG Derbach)

Betroffene Grundstücke: Gemarkung Urbach-Überdorf, Flur 24, Flurstücke 7/29 und 8/11, sowie das Teilstück „Märkerstraße“, Gemarkung Urbach-Überdorf, Flur 24, Flurstücke 3/8, 4/3, 5/7, 8/14, 8/16 und 7/30, befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde Urbach.