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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 12/2026
Aus dem Rathaus/Verwaltung
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Erste Änderung der zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) der Verbandsgemeinde Puderbach vom 17. Juli 2003

Der Verbandsgemeinderat Puderbach hat in seiner Sitzung am 03.03.2026 die folgenden Änderungen der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:

§ 10

Messeinrichtung

(zu § 18 AVBWasserV)

(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Messeinrichtungen festgestellt.

Das WVU ist berechtigt, neben analogen Wasserzählern, im Zuge des turnusmäßigen Austauschs, bei Ersatz oder im Rahmen der vom Anschlussnehmer gewünschten Erstinstallation, elektronische Wasserzähler mit Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. Das WVU hat sicherzustellen, dass Messeinrichtungen, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (sogenannte Funkwasserzähler), die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen erfüllen.

§ 13

Ablesung

(zu § 20 AVBWasserV)

(1) Die Ablesung der analogen Messeinrichtungen erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Den Ablesezeitraum gibt das WVU öffentlich bekannt. Die Ablesung erfolgt durch Bedienstete des WVU und/oder durch beauftragte Dritte. Das WVU kann den Kunden beauftragen, die Messeinrichtung selbst abzulesen und den Zählerstand dem WVU mitzuteilen. Diese Mitteilung kann z.B. durch Rücksendung einer Ablesekarte des WVU, durch telefonische, persönliche sowie schriftliche Übermittlung oder durch Eingabe über das Online-Portal auf der Homepage der Verbandsgemeindewerke Puderbach erfolgen.

(2) Die Auslesung der elektronischen Messeinrichtungen erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Das WVU ist berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Wasserversorgunganlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist. Zu dieser anlassbezogenen Auslesung gehören insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserhygiene (z.B. das Auslesen der Temperatur), die Ortung von unkontrollierten Wasserverlusten in der Kundenanlage (z.B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts der Manipulation durch den Kunden oder Anschlussnehmer (z.B. durch Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf). In einem elektronischen Wasserzähler des WVU dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Puderbach erforderlich sind. Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden

(3)

1.

zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs,

2.

anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im öffentlichen Wasserversorgungsnetz des WVU erforderlich ist,

3.

zur Feststellung, Berechnung und Festsetzung von Schmutzwassergebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Puderbach.

Diese Änderungen der ZVBWasser treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig sind die bisherigen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.

Puderbach, den 03.03.2026
gez. Sven Schür, Bürgermeister