Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, 3 Abs. 8 des Landesarchivgesetzes (LArchG) vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 227) – in den jeweils geltenden Fassungen – hat der Verbandsgemeinderat Puderbach am 19.03.2024 folgende Satzung (Archivsatzung) beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt den Umgang mit und die Benutzung von öffentlichem Archivgut der Verbandsgemeinde Puderbach.
(2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der Verbandsgemeinde Puderbach, der ihr angehörenden Ortsgemeinden sowie sonstiger Stellen bzw. Rechtspersönlichkeiten, die zur dauernden Aufbewahrung in das Archiv übernommen worden sind.
(3) Alle Mitarbeiter*innen der Verbandsgemeinde und der angehörigen Ortsgemeinden gelten im Rahmen dieser Archivordnung als abliefernde Stellen. Als abliefernde Stellen gelten auch
(4) Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Siegel, Stempel, digitale Aufzeichnungen, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen, Druckwerke, Vervielfältigungen und sonstige Informationsträger einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung.
(5) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
(1) Die Verbandsgemeinde Puderbach unterhält ein Verbandsgemeindearchiv als öffentliche Einrichtung.
(2) Das Verbandsgemeindearchiv hat die Aufgabe, bei abliefernden Stellen angefallene Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, nach Feststellung der Archivwürdigkeit gemäß § 3 Abs. 6 zu archivieren.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, zu erschließen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern und allgemein nutzbar zu machen.
(4) Das Verbandsgemeindearchiv ist an allen grundsätzlichen Fragen zu beteiligen, die Folgen für eine mögliche spätere Archivierung der Unterlagen haben (z. B. Aktenplan, Aktenordnung, Einsatz von Recyclingpapier, Einsatz von Mikrofilmen, Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung von Unterlagen).
(5) Das Verbandsgemeindearchiv kann Dokumentationsmaterialien und Archivgut Dritter zur Ergänzung seines Dokumentationsprofils aufnehmen. Hierzu gehört z. B. Schriftgut von Personen, Firmen, Verbänden, Vereinen, Organisationen und politischen Parteien oder Gruppierungen.
(6) Das Verbandsgemeindearchiv trägt zur Erforschung und Kenntnis der lokalen und regionalen Geschichte bei.
(1) Die abliefernden Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, auszusondern. Die Stellen prüfen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwei Jahre, welche Teile ihrer Unterlagen für die laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden. Unterlagen sollen im Regelfall spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung ausgesondert werden.
(2) Ausgesonderte Unterlagen sind dem Archiv vollständig zur Übernahme anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Vorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind. Gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen bleiben unberührt.
(3) Das Verbandsgemeindearchiv übernimmt ein Exemplar als Belegstück sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Drucksachen der abliefernden Stellen. Ihm sind die ausgesonderten Bücher aus den Handbibliotheken der anbietenden Stellen anzubieten.
(4) Technische Kriterien für die Übernahme von automatisiert gespeicherten Informationen legen die anbietende Stelle und das Verbandsgemeindearchiv vorab im Grundsatz fest.
(5) Im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindearchiv kann vom Anbieten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung abgesehen werden.
(6) Das Verbandsgemeindearchiv allein entscheidet über die Archivwürdigkeit der ausgesonderten Unterlagen (Bewertung) und die Übernahme in das Archiv.
Die Dienststellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Verbandsgemeindearchiv die Übernahme abgelehnt oder nach § 3 Abs. 5 auf eine Anbietung verzichtet hat.
(1) Die als archivwürdig bewerteten Unterlagen sind im Archivmagazin aufzubewahren.
(2) Das im Verbandsgemeindearchiv verwahrte kommunale Archivgut ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit besteht, sind zu vernichten.
(3) Das Verbandsgemeindearchiv Puderbach hat die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten, sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen.
(1) Die Benutzung der Archivbestände und die Gebührenerhebung regelt die Benutzungsordnung, die Anlage dieser Satzung ist und vom Nutzenden vor der Benutzung akzeptiert und unterschrieben werden muss.
Diese Archivsatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.