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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 14/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Puderbach

über die Aufhebung der Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Puderbach“ vom 21.06.2000vom 18.03.2024

Allgemeines:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Puderbach hat in seiner Sitzung am 18.03.2024 gem. §§ 162 Abs.1 Nr. 4, 142 Abs. 3 Satz 3, 4 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekannt-machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - alle in der jeweils aktuellen Fassung - die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Puderbach“ vom 21.06.2000 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Puderbach hat die beschlossene Satzung am 18.03.2024 ausgefertigt.

Satzungstext:

Satzung

der Ortsgemeinde Puderbach über die

Aufhebung der Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Puderbach“ vom 21.06.2000 vom 18.03.2024

Verbandsgemeinde Puderbach, Landkreis Neuwied

§ 1

Rechtsgrundlagen

Aufgrund der §§ 162 Abs.1 Nr. 4, 142 Abs. 3 Satz 3, 4 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - alle in der jeweils aktuellen Fassung - hat der Ortsgemeinderat Puderbach am 18.03.2024 diese Satzung beschlossen.

§ 2

Aufhebung der Sanierungssatzung

(1) Die Sanierungssatzung „Ortskern Puderbach“ vom 21.06.2000 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Puderbach vom 06.07.2000) wird gem. § 162 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben.

(2) Die räumliche Abgrenzung dieser Aufhebungssatzung ist im Anlageplan rechtsverbindlich dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 3 GemO am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Puderbach in Kraft.

Anerkannt:  —  Ausgefertigt:

Puderbach, den 18.03.2024  —  Puderbach, den 18.03.2024

Ortsgemeinde Puderbach  —  Ortsgemeinde Puderbach

(Manfred Pees)  —  (Manfred Pees)

Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Puderbach über die Aufhebung der Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Puderbach“ vom 21.06.2000 gem. §§ 162 Abs.1 Nr. 4, 142 Abs. 3 Satz 3, 4 des Baugesetzbuches (BauGB)

Einsichtnahme:

Die Satzung und ihre Anlage werden vom Tage der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Fachbereich 3 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer 115, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach während den allgemeinen Öffnungszeiten (siehe unten) zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch

14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag

14.00 Uhr - 17.30 Uhr

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Puderbach, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 21.03.2024 — Volker Mendel
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach — Bürgermeister