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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 16/2025
Aus dem Rathaus/Verwaltung
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Berichtigung der Öffentlichen Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024

der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024

Die ursprüngliche öffentliche Bekanntmachung der oben genannten Satzung vom 16.01.2025 beinhaltete eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers. Die in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024 unter Nr. IV. c) und e) genannten Preise je Grabstelle werden hiermit berichtigt. Die Satzung wird in der berichtigten Fassung nachfolgend dargestellt:

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) -alle in der derzeit geltenden Fassung-, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kirchspiel Urbach“ in seiner Sitzung vom 09.12.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätten

II.

Gebühren für die Überlassung von Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten

III.

Ausheben und Schließen der Grabstätten

IV.

Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten

V.

Kolumbarien (Stelen) / Urnenkammern

VI.

Urnenbaumgrab

VII.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VIII.

Benutzungsgebühren der Friedhofshalle

IX.

Grabräumungsgebühren

X.

Verlängerung von Nutzungsrechten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

1.

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

2.

Für Gebühren haftet in jedem Falle auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.06.2020 außer Kraft.

Anerkannt  —  Ausgefertigt
Harschbach, den 09.12.2024  —  Harschbach, den 18.12.2024
Zweckverband Kirchspiel Urbach  —  Zweckverband Kirchspiel Urbach
 —  (Siegel)
Oliver Koch  —  Oliver Koch
Verbandsvorsteher  — Verbandsvorsteher

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024

I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätten

Überlassen einer Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, für die Dauer der Ruhefrist

a)

Überlassen einer Reihengrabstätte

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

760,00 €

b)

Überlassen einer Reihengrabstätte

1.140,00 €

c)

Überlassen einer Urnenreihengrabstätte

760,00 €

d)

Überlassen einer Rasenreihengrabstätte

870,00 €

e)

Überlassen einer Urnenrasengrabstätte

500,00 €

f)

Überlassen einer

halbanonymen Urnenrasengrabstätte

440,00 €

g)

Überlassen einer Urnengrabstelle

in ein vorhandenes Reihengrab

0,00 €

(sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)

h)

Überlassen einer Urnengrabstelle

in ein vorhandenes Rasenreihengrab

0,00 €

(sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)

II. Gebühren für die Überlassung von Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten

Überlassen einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, die mit der ersten Belegung bzw. mit der Nutzungsgewährung fällig werden, für die Dauer der Ruhefrist

a)

Überlassen einer Doppelgrabstätte

je Grabstelle 820,00 €

1.640,00 €

b)

Überlassen einer Urnendoppelgrabstätte

je Grabstelle 790,00 €

1.580,00 €

c)

Überlassen einer Urnengrabstelle

in ein vorhandenes Doppelgrab

0,00 €

(sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)

d)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. II Buchstabe a) bis c) durch eine zweite oder weitere Belegung je Grabstelle und Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrechtes

41,00 €

III. Ausheben und Schließen der Grabstätte

Zum Herrichten des Grabes gehören folgende Leistungen:

Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle einschließlich der üblichen Abdeckungen des Erdreiches.

Für das Herrichten der Grabstelle werden folgende Gebührenerhoben:

a)

Reihengrabstätte

bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

230,00 €

b)

Reihengrabstätte

380,00 €

c)

Doppelgrabstätte (1. Grabstelle)

380,00 €

d)

Doppelgrabstätte (2. Grabstelle)

440,00 €

e)

Urnenreihengrabstätte

150,00 €

f)

Urnendoppelgrabstätte (1.Grabstelle)

150,00 €

g)

Urnendoppelgrabstätte (2.Grabstelle)

150,00 €

h)

Rasenreihengrabstätte

380,00 €

i)

Urnenrasengrabstätte

150,00 €

j)

Halbanonyme Urnenrasengrabstätte

150,00 €

k)

Urne in eine vorhandene Reihen-, Doppel-

oder Rasenreihengrabstätte

150,00 €

IV. Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten

Für die Einfriedung oder Einfassen der Grabstätten (Platteneinfassung) bzw. für die Grabpflege und Grabplatte bei Rasengräbern sind die nachfolgenden Gebühren zu entrichten. Bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten erfolgt die Abrechnung der Einfriedung (Platteneinfassung) der beiden Grabstellen mit der ersten Belegung.

In diesen Beträgen ist die Gebühr für die Lieferung, Herstellung und laufende Unterhaltung der Einfriedigung (Platteneinfassung) für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes enthalten. Sollten für das Einfassen der Grabstätte Arbeiten erforderlich werden, die erheblich über dem sonst üblichen Arbeitsumfang beim Verlegen der Platten hinausgehen, so werden diese Mehrkosten zusätzlich erhoben.

a)

Reihengrabstätte

bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

270,00 €

b)

Reihengrabstätte

400,00 €

c)

Doppelgrabstätte je Grabstelle 400,00 €

800,00 €

d)

Urnenreihengrabstätte

240,00 €

e)

Urnendoppelgrabstätte je Grabstelle 240,00 €

480,00 €

f)

Rasenreihengrabstätte

1.800,00 €

g)

Urnenrasengrabstätte

980,00 €

h)

Grabplatte für Rasenreihengrabstätten

(Größe: 60 x 40 cm)

580,00 €

i)

Grabplatte für Urnenrasengrabstätten

(Größe: 40 x 40 cm)

560,00 €

V. Kolumbarien (Stelen) / Urnenkammern

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes für zwei Urnen

in einer Urnenkammer für die Nutzungsdauer

gem. § 10 der Friedhofsordnung

1.040,00 €

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes durch eine

zweite Belegung, je Grabstelle und Jahr

der Überschreitung des ursprüngliche

Nutzungsrecht

52,00 €

c)

Gebühr für die Abnahme und Wiederanbringung

der Grabplatte zur Beschriftung

(einmalig bei Zweitbelegung)

30,00 €

d)

Bereitstellungsgebühr für die Reservierung

einer Urnenkammer

(Reservierungszeitraum 10 Jahre)

520,00 €

e)

Verlängerung der Reservierung

einer Urnenkammer für weitere 10 Jahr

520,00 €

Bemerkungen:

- Sollte der Sterbefall früher eintreten, erfolgt eine entsprechende Anrechnung der entrichteten Bereitstellungsgebühr auf den Gesamtbetrag von 1.040,00 € (siehe V. a))

- Bei einem endgültigen Verzicht auf eine Kammernbelegung werden die Reservierungs- bzw. Bereitstellungsgebühren nicht erstattet.

VI. Urnenbaumgrab

a)

Überlassen eines Bestattungsplatzes

an einem Urnenbaumgrab

850,00 €

b)

Reservierung eines Baumgrabes

für den Zeitraum von 10 Jahren

425,00 €

Bemerkung:

Sollte der Sterbefall früher eintreten, erfolgt eine entsprechende Anrechnung der entrichteten Reservierungsgebühr auf den Gesamtbetrag von 850,00 €

c)

Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum

für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

425,00 €

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen wird durch gewerbliche Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. Bei Umbettung von Leichen oder Aschen auf dem hiesigen Friedhof werden Gebühren nach dieser Satzung wie für eine Erstbestattung erhoben.

VIII. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle

Für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a)

Benutzung und Reinigung der Friedhofshalle

150,00 €

b)

Benutzung des Aufbewahrungsraumes,

(je angefangener Tag) _______ Tage a

40,00 €

IX. Grabräumungsgebühren

Gebühr für die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die bereits beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten ist:

a)

Reihengrabstätte

bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

200,00 €

b)

Reihengrabstätte

270,00 €

c)

Doppelgrabstätte

350,00 €

d)

Urnenreihengrabstätte

150,00 €

e)

Urnendoppelgrabstätte

210,00 €

f)

Rasenreihengrabstätte

(je vorhandener Grabstelle/Grabplatte)

35,00 €

g)

Urnenrasengrabstätte

(je vorhandener Grabstelle/Grabplatte)

35,00 €

h)

Bestattung einer Urne aus Kolumbarium

in einen unterirdische Schacht

auf einem anonymen Gräberfeld

inkl. Austausch der Grabplatte

45,00 €

Bei einer Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (möglich nach einer Mindestruhezeit von 20 Jahren) fallen zusätzlich zu den vorne genannten, je nach Grabart, anfallenden Grabräumungsgebühren, für die Pflege der nicht nutzbaren Fläche, bis zum Ablauf der regulären Ruhefrist, jährlich folgende Kosten an:

Bemerkung:

Aufgrund der Mindestruhezeit von 20 Jahren ist eine vorzeitige Grabräumung von Urnengrabstätten nicht möglich.

i)

Reihengrabstätte

bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

15,00 €

j)

Reihengrabstätte (auf dem Gräberfeld

mit besonderer Gestaltung)

15,00 €

k)

Reihengrabstätte (auf dem Gräberfeld

mit allgemeiner Gestaltung)

15,00 €

l)

Doppelgrabstätte (auf dem Gräberfeld

mit besonderer Gestaltung)

20,00 €

m)

Doppelgrabstätte (auf dem Gräberfeld

mit allgemeiner Gestaltung)

20,00 €

n)

Rasenreihengrabstätte

0,00 €

X. Verlängerung von Nutzungsrechten

Gräber mit Erdbestattungen, sowie Gräber auf dem halbanonymen Gräberfeld können nicht verlängert werden. Urnengräber, die als Belegung in Erdgräber beigesetzt wurden können ebenfalls nicht verlängert werden. Eine Verlängerung bei Zweitbelegung in Urnenstelen ist nicht möglich.

Sonstige Urnengräber können um 10 bzw. 20 Jahre verlängert werden. Für eine Verlängerung um jeweils 10 Jahre wird eine Gebühr von

Für Reihenurnengräber

380,00 €

Doppelurnengräber

760,00 €

Urnenrasengräber

250,00 €

Baumgrabstätten

470,00 €

erhoben.

Puderbach, den 09.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister