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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 17/2026
Aus den Ortsgemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Raubach

In der Gemarkung Raubach, Flur 3, Flurstücke 111/2, 410/2, 411, 416, 419, 420, 422, 430, 431, 432, 433, 436, 442/2, 438, 439, 440, 443/2, 443/2, 445, 447, 451, 452, 502, wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 09.04.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt (Hochstraße, Ernst Zeiler Straße, Fritz Hachenberg Straße).

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wird aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Der Grenzpunkt „1“ wird nicht zentrisch abgemarkt, weil eine örtliche Behinderung bestand. Der Grenzpunkt wird, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 0,20 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 24.04.2026 bis 11.05.2026 bei dem Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Andreas Wassermann (öffentliche Vermessungsstelle) in Altenkirchen ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:15 Uhr, Donnerstag bis 18:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter https://www.vermessung-wassermann.de eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei Dipl.-Ing. Andreas Wassermann, Marktstraße 27, 57610 Altenkirchen

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Andreas Wassermann finden Sie unter

www.vermessung-wassermann.de.

gez. Dipl.-Ing. Andreas Wassermann, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
öffentliche Vermessungsstelle