Allgemeines:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Döttesfeld hat in seiner Sitzung am 14.11.2023 beschlossen, die Ergänzungssatzung „Ackerweg“ gemäß §§ 1, 2 ff., 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Städtebauliches Ziel der Ergänzungssatzung,,Ackerweg‘‘ ist es, weitere Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der vollständigen Ausführungen zu den städtebaulichen Zielen und Zwecken wird auf die der Satzung beigefügte Begründung verwiesen.
In seiner Sitzung am 10.04.2024 hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Döttesfeld die Annahme der Ergänzungssatzung „Ackerweg“ als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) beschlossen. Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Döttesfeld hat die beschlossene Satzung, die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen mit der Begründung am 18.04.2024 ausgefertigt.
Gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Ackerweg“ gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Ortsteils Oberähren der Ortsgemeinde Döttesfeld. Es ist in der Flur 10, Gemarkung Oberähren gelegen und schließt sich im Süden an die bereits vorhandene Bebauung und im Osten an den Ackerweg an.
Die externe Kompensationsfläche befindet sich auf der Parzelle 10 (teilw.), Flur 10, Gemarkung Oberähren und ist westlich des Ortsteils Oberähren gelegen.
Das Plangebiet ist in beigefügtem Übersichtsplan unmaßstäblich durch eine hervorgehobene, gestrichelte Linie bzw. einen roten Kreis dargestellt.
Bestandteile:
Bestandteile der Ergänzungssatzung „Ackerweg“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen. Ihr ist darüber hinaus eine Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt.
Inkrafttreten:
Die Ergänzungssatzung „Ackerweg“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Einsichtnahme:
Die Planurkunde der Ergänzungssatzung,,Ackerweg‘‘, die Satzung selbst sowie die textlichen Festsetzungen mit der Begründung werden vom Tage der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Fachbereich 3 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer 115, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht und Auskunft bereitgehalten.
Öffnungszeiten:
| Montag bis Freitag | 08.00 Uhr – 12.00 Uhr |
| Montag bis Mittwoch | 14.00 Uhr – 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 Uhr – 17.30 Uhr |
Hinweise:
| I. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. |
| Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. | |
| II. | Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung dieser Satzung gemäß § 214 BauGB wird wie folgt gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB hingewiesen: |
| Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind |
| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes |
| und | |
| 3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
| dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Döttesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. |
| III. | Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. |
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Döttesfeld, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.