Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz - GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Puderbach in seiner Sitzung am 22.04.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Puderbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Auf der Grundlage des § 3 setzt die Ortsgemeinde Puderbach unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
Die Ortsgemeinde Puderbach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | |
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 400 v. H. |
| b. | für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf — 1.150 v. H. |
| c. | für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf — 680 v. H. |
| d. | für bebauten Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf — 1.150 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 410 v. H. | |
| der Steuermessbeträge. | ||
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Diese Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Puderbach über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 vom 17.12.2024 außer Kraft.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstr. 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann