1. Steuerfestsetzung
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) und § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG), in den derzeit gültigen Fassungen, werden die öffentlich-rechtlichen Abgaben (Grundsteuer, Hundesteuer, Kirchensteuer und Landwirtschaftskammerbeitrag) durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für diejenigen Abgabenpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten haben, werden die Abgaben für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2024 keinen Steuer- bzw. Abgabenbescheid. Für die oben genannten Abgabenarten treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Abgabenpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Bescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die öffentlich-rechtlichen Abgaben zu den Fälligkeitsterminen und den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter dem Kassenzeichen und der Objektnummer auf eine, der im Bescheid angegebenen Bankverbindungen der Verbandsgemeinde Puderbach zu überweisen. Soweit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die fällige Rate jeweils abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Ebenfalls kann der Widerspruch durch E-Mail (§3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrengesetzes) mit qualifizierter elektronischer Signatur an vg-puderbach@poststelle.rlp.de eingelegt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.puderbach.de/vorlagen/impressum/ aufgeführt sind. Die Widerspruchsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Behörde eingelegt wird, die über diesen zu entscheiden hat (Kreisverwaltung Neuwied - Kreisrechtsausschuss - Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied). Bei Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO hat die Einlegung eines Widerspruches keine aufschiebende Wirkung, d.h. wird die Zahlungspflicht nicht aufgehalten oder die Wirksamkeit dieses Steuer- und Abgabenbescheides nicht gehemmt. Einwendungen, die sich gegen einen Steuermessbetrag richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsmittel geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbescheid erlassen hat. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
4. Auskunft
Auskünfte erteilt zu Fragen der Hundesteuer Frau Evelyn Hachenberg, Tel. 02684/858-134 und zu den übrigen Abgaben und Steuern Herr Frank Schüler, Tel. 02684/858-138