Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde Vom 10.05.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
| Haushaltsjahr | |
| Festgesetzt werden | 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 569.940 € | 611.220 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 628.540 € | 624.070 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf auf | -58.600 € | -12.850 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | -40.390 € | 240 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 108.880 € | 244.800 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 177.700 € | 315.500 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -68.820 € | -70.700 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 109.210 € | 70.460 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf | 252.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
| beläuft sich auf | 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
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| 34.500 € | 243.700 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A (land- u. |
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| forstwirtschaftliche Betriebe) auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B (Grundstücke) auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. | 400 v.H. |
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 3.413.784,85 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 3.506.781,07 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 3.448.181,07 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 3.435.331,07 €
Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 34.500,- € und für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 243.700,- € genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.05.2024 bis 04.06.2024 während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 15 bzw. 16, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.