über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steimel für den „Ruhewald Steimel" vom 26.05.2023
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steimel hat am 18.04.2023 aufgrund des §24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) - alle in der derzeit geltenden Fassung - die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
(Änderungen ggü. der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Stiemel für den „Ruhewald Steimel‘‘ vom 10.03.2020 sind für diese öffentliche Bekanntmachung Fett markiert)
Die Gemeinde Steimel ist Träger des Friedhofes „Ruhewald Steimel". Für die Benutzung dieser Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben.
Zur Verfügung gestellt werden folgende Arten der Bestattungsbäume:
| Baumart 1 | Gemeinschaftsbaum mit Wahlmöglichkeit aus entsprechend gekennzeichneten Bäumen; Möglichkeit der Wahl des Bestattungsplatzes; Belegung mit bis zu 12 Bestattungsplätzen; Nutzungsdauer 30, 60 oder 90 Jahre |
| Baumart 2 | Familien-/ Freundschaftsbaum mit Wahlmöglichkeit aus entsprechend gekennzeichneten Bäumen; Möglichkeit der Wahl des Bestattungsplatzes; Belegung mit bis zu 12 Bestattungsplätzen; Nutzungsdauer 30, 60 oder 90 Jahre |
Die grundsätzliche Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre incl. der gesetzlichen Ruhezeit von 15 Jahren. Die Nutzungszeit kann um jeweils 30 Jahre bis auf maximal 90 Jahre verlängert werden, entweder gleich bei Erwerb des Grundnutzungsrechtes oder auch später zu den in der dann geltenden Gebührensatzung geltenden Gebühren.
Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen:
| 1. | 1 Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum |
|
| Nutzungsdauer inkl. Ruhezeit 30 Jahre | Euro 750,00 |
| Verlängerung um 30 Jahre |
|
| (maximal 2 Verlängerungen möglich) | Euro 375,00 |
| 2. | 12 Bestattungsplätze an einem Familien-/ Freundschaftsbaum |
|
| Nutzungsdauer incl. Ruhezeit 30 Jahre | Euro 7.500,00 |
| Verlängerung um 30 Jahre |
|
| (maximal 2 Verlängerungen möglich) | Euro 3.750,00 |
Zusätzlich werden für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 10 Lebensjahr "Sterntaler-Bestattungsplätze" bereitgestellt, entweder als Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum oder an einem nur der Kinderbestattung vorbehaltenen "Sterntaler-Baum". "Sterntaler-Bestattungsplätze“können erst nach dem Versterben eines Kindes erworben werden.
| 3. | 1 Sterntaler-Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum, Standard-Baum, oder an einem speziell für Kinderbestattungen reservierten "Sterntaler-Baum" | |
| Nutzungsdauer incl. Ruhezeit 30 Jahre | Euro 210,00 |
| Verlängerung um 30 Jahre |
|
| (maximal 2 Verlängerungen möglich) | Euro 110,00 |
Die zusätzlich anfallenden Bestattungsgebühren betragen
| bei Bestattungen montags bis freitags | Euro 375,00 |
je Bestattung.
Für die Benutzung der Friedhofshalle wird die Gebühr auf 100,00 Euro festgesetzt.
Gebührenschuldner sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen haben, und der Antragsteller.
Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss über das Nutzungsrecht, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
Die Gebühren müssen bis spätestens einen Tag vor der geplanten Bestattung bei der Verbandsgemeinde Puderbach gebucht oder durch Zahlungsnachweis belegt sein.
Andernfalls wird die Bestattung nicht durchgeführt.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steimel für den „Ruhewald Steimel" vom 10.03.2020 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Steimel, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.