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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 28/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rodenbach vom 26.06.2024

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), sowie der §§ 2 Abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175) – alle in der derzeit geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rodenbach in seiner Sitzung am 25.04.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.07.2017 außer Kraft.

Anerkannt  —  Ausgefertigt

Rodenbach, den 24.04.2024  —  Rodenbach, den 26.06.2024
Ortsgemeinde Rodenbach  —  Ortsgemeinde Rodenbach
(Siegel)  —  (Siegel)
Werner Wenzel  —  Werner Wenzel
Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Rodenbach vom 26.06.2024

I. Gebühren für die Überlassung von Reihengrabstätten

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, für die Dauer der Ruhefrist

a) Überlassen einer Reihengrabstätte

400,00 €

b) Überlassen einer Wiesenreihengrabstätte

400,00 €

c) Überlassen einer Urnen-Einzelgrabstätte

450,00 €

d) Überlassen einer Urnen-Wiesengrabstätte

250,00 €

e) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Reihengrab

0,00 €

II. Gebühren für die Überlassung von Doppelgrabstätten

Überlassen einer Doppelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung die mit der ersten Belegung bzw. mit der Nutzungsgewährung fällig werden, für die Dauer der Ruhefrist

a) Überlassen einer Urnen-Doppelgrabstätte

900,00 €

b) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Doppelgrab

0,00 €

c) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. I Buchstabe e) sowie nach Nr. II Buchstaben a) bis b) durch eine zweite oder weitere Belegung je Grabstelle und Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrechtes

20,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Zum Herrichten des Grabes gehören folgende Leistungen:

Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle einschl. der üblichen Abdeckungen des Erdreiches

Für das Herrichten der Grabstelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte

400,00 €

b) Doppelgrabstätte (2.Grabstelle)

450,00 €

c) Urnen-Einzelgrabstätte

200,00 €

d) Urnen-Doppelgrabstätte (je Grabstelle )

200,00 €

e) Wiesenreihengrabstätte

400,00 €

f) Urnen-Wiesengrabstätte

200,00 €

g) Urne in vorhandenes Reihen- oder Doppelgrab

200,00 €

IV. Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten

Für die Einfriedung oder Einfassen der Grabstätten (Platteneinfassung) sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Reihengrabstätte

300,00 €

b) Doppelgrabstätte je Grabstelle

280,00 €

c) Urnen-Einzelgrabstätte

200,00 €

d) Urnen-Doppelgrabstätte je Grabstelle

190,00 €

e) Wiesenreihengrabstätte (hier: Grabpflege)

1200,00 €

f) Urnen-Wiesengrabstätte (hier: Grabpflege)

500,00 €

In diesen Beträgen ist die Gebühr für die Lieferung, Herstellung und laufende Unterhaltung der Einfriedigung (Platteneinfassung) für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes enthalten.

Sollten für das Einfassen der Grabstätte Arbeiten erforderlich werden, die erheblich über dem sonst üblichen Arbeitsumfang beim Verlegen der Platten hinausgehen, so werden diese Mehrkosten zusätzlich erhoben.

Zu den Wiesengräbern und Urnenwiesengräbern kommen die Beschaffungskosten für die Namensplatte hinzu, die nach Rechnungsstellung gesondert aufgenommen werden.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch Gewerbliche Bestattungsunternehmen vorgenommen, die hierbei entstandenen Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

VI. Sonstige Benutzungsgebühren

Für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:

Benutzung der Friedhofshalle inklusive Reinigung

125,00 €

VII. Grabräumungsgebühren

Gebühr für die Räumung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist, die bereits beim Erwerb der Grabstelle zu entrichten ist

a) Reihengrabstätte

160,00 €

b) Doppelgrabstätte

250,00 €

c) Urnen-Einzelgrabstätte

130,00 €

d) Urnen-Doppelgrabstätte

180,00 €

e) Wiesenreihengrabstätte

30,00 €

f) Urnen-Wiesengrabstätte

30,00 €

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Rodenbach, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 01.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister